Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) - was gilt es zu beachten?

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht den Inhabern den Aufenthalt in Deutschland. Es handelt sich hierbei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Diese ist ausdrücklich im § 9 Abs. 1 S.1 AufenthG geregelt. Die Niederlassungserlaubnis ist nicht zu verwechseln mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, das seine Bestimmung in § 9a AufenthG findet.

Welche Art eines unbefristeten Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt, dazu später mehr.

Sollten Sie oder Ihnen nahestehende Personen eine Niederlassungserlaubnis anstreben, gilt es einiges zu beachten.

Gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die einzelnen Voraussetzungen 

Nr. 1 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren ein Aufenthaltstitel vorliegt. Sie sollten daher unbedingt an die Niederlassungserlaubnis denken, sofern Sie sich fünf Jahre am Stück mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland befinden, um lästige Besuche bei der Ausländerbehörde künftig zu vermeiden und um Ihren Aufenthalt auf unbefristete Zeit zu sichern.  

Wichtig ist, dass ein ununterbrochener Besitz von fünf Jahren vorliegt. Unterbrochen wird der Besitz der Aufenthaltserlaubnis durch einen Auslandsaufenthalt, der gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führt.

In gewissen Situationen reicht das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels für drei Jahre aus! Dies regelt u.a. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Der Lebensunterhalt nach Nr. 2 ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei werden die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten öffentlichen Mittel nicht berücksichtigt. Eine positive Prognose ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers langfristig und dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleistet ist.

Bezüglich Nr. 3 lässt sich festhalten, dass zur Bestätigung der Altersvorsorge die Erfüllung von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Monaten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Dokumentation von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens erforderlich ist. Wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form einer Ehe vorliegt, besteht die Option, dass die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch den Ehegatten erbracht werden können. Dies eröffnet die Möglichkeit einer flexibleren Ausgestaltung der Altersvorsorge, indem die Beiträge oder Aufwendungen gemeinsam für die Absicherung beider Partner berücksichtigt werden können.

Arbeitnehmer (Nr.5) müssen den Nachweis führen, dass ihre Beschäftigung erlaubt ist. §§ 18 a ff. AufenthG regelt die entsprechenden Voraussetzungen. Sie müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Die Erlaubnis muss unbefristet (zB aufgrund einer Vorschrift des AufenthG oder aufgrund der BeschV) vorliegen. Arbeitnehmer i.S. d § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ist jeder, der eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AufenthG ausübt. Für Ehegatten genügt es, wenn einer der Partner diese Voraussetzung erfüllt (§§ 9 Abs. 3 S.1, 27 Abs. 2 AufenthG).

Zwar verweist § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG nicht auf § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 5 AufenthG. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Beschäftigung gilt jedoch nur, soweit die an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leidenden Antragsteller Arbeitnehmer sind. Diese Auslegung des Gesetzes liegt in der Ratio der Ausnahmeregelungen für diesen Personenkreis.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AufenthG setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Antragsteller „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Die Fähigkeit, sich auf einfache Weise mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Die ausreichenden Sprachkenntnisse der deutschen Sprache werden als ,,wesentliche Integrationsvoraussetzung‘‘ angesehen und sind unentbehrlich für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Nachweis wird grundsätzlich durch die Vorlage der Sprachprüfung B1 erbracht (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die dann vorliegen, wenn ein Schulbesuch in Deutschland mit gewissen Voraussetzungen erfolgt ist. Daher kann ich nur raten, rechtzeitig an einem Sprachkurs teilzunehmen, damit der Antrag auf unbefristeten Aufenthalt mit Erfolg beschieden werden kann.

Haben Sie bereits am 31.12.2004 einen Aufenthaltstitel besessen, benötigen Sie zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1).

Hinsichtlich Nr. 9 ist es erforderlich, dass die Wohnung groß genug ist. Der Wohnraum gilt als ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied (ab 2 Jahren) etwa 12 Quadratmeter zur Verfügung stehen und Küche, Bad und WC vorhanden sind. In manchen Bundesländern (z.B. Berlin) kann es auch ausreichen, wenn mindestens 9 Quadratmeter für eine erwachsene Person zur Verfügung stehen.

Unterschiede zwischen der Niederlassungserlaubnis & der Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG ähnelt in ihren Voraussetzungen und Rechten stark der Niederlassungserlaubnis. Allerdings ist es erst nach einem legalen fünfjährigen Aufenthalt möglich, diese zu erhalten. Mit einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, in andere EU-Staaten (außer Irland und Dänemark) umzuziehen. Zudem gelten großzügigere Regelungen für das Erlöschen der Erlaubnis bei Abwesenheit aus Deutschland. Die Entscheidung, welcher Aufenthaltstitel beantragt werden sollte, hängt von Ihren persönlichen Lebenszielen ab. Wenn Sie planen, künftig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, könnte es ratsam sein, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen. Falls Sie jedoch bereits tief in Deutschland verwurzelt sind, beispielsweise durch Partnerschaft, Kinder oder berufliche Bindungen, würde die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ausreichen.

Bei Fragen zur Antragsstellung oder falls Sie mit einer Ablehnung durch die zuständige Ausländerbehörde konfrontiert sind, stehe ich Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf und ich prüfe, inwiefern ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich sein kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gökhan Akbaş

Beiträge zum Thema