Noch 17 Jahre nach Fondsbeitritt Schadensersatz geltend machen?

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Der BGH hat mit Urteil vom 17.05.2011 (Az.: II ZR 202/09), die erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen und das klage abweisende Urteil des KG Berlin aufgehoben sowie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Die Differenz zwischen der Kostenmiete und der niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise durch Aufwendungshilfen des Landes Berlin ausgeglichen (sog. 1. Förderungsweg). Diese Hilfen wurden in einer ersten Förderphase für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige „Anschlussförderung" an.

Diese prospektierte Tatsache sollte sich aber anders gestalten. Die Förderung fiel weg, der Fonds wurde Sanierungsfähig. Der BGH erkannte auf einen Prospektfehler, soweit im Prospekt ein Rechtsanspruch auf diese Förderung zu entnehmen war. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht entkräftet werden: Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung zu entkräften.

Das Verschulden wird in den Fällen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Ebenso im Fall von Prospektfehlern. Zu der Frage, ob diese Vermutung widerlegt ist, hatte das Kammergericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dazu würde ein Rechtsirrtum der Geschäftsführer der Beklagten über die Verbindlichkeit der Anschlussförderung nicht ausreichen. Denn ein Rechtsirrtum entschuldigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW). Deswegen und wegen weiterer Gründe wurde zurückverwiesen.


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