Non Fungible Tokens (NFTs): Rechtliche Anforderungen! Anwaltsinfo!

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Der Markt für Non Fungible Tokens boomt, wie z.B. einige erfolgreiche Kunstauktionen mit NFTs, wie die einer Christie´s Auktion, in der das digitale/virtuelle Kunstwerk "Everydays: The First 5000 Days" des Künstlers "Beeple" für 69 Millionen Dollar versteigert wurde, beweist.

Bei NFTs handelt es sich letztendlich um ein Unikat, in der Regel erstellt auf der Ethereum-Blockchain, das nicht austauschbar ist und somit letztendlich um ein Zertifikat, das in der Blockchain hinterlegt wird und einen eindeutigen Eigentumsnachweis ermöglichen soll. Durch die digitale Signatur, die auf der Blockchain-Technologie beruht, wird eine Einzigartigkeit geschaffen. 

Der Kunstmarkt hat inzwischen die NFTs als neue Assetklasse entdeckt, bei der teilweise sehr hohe Preise für die digitalen Kunstwerke erzielt werden konnten, wie am obigen Beispiel sichtbar, aber auch für andere Bereiche wie z.B. im Sportbereich, in denen auch inzwischen z.B. von der NBA kurze Videosequenzen in Form von Unikaten erworben werden können, aber auch im Immobilienbereich oder auch für Patente wären NFTs grundsätzlich denkbar.

"Anbieter von NFTs oder Händler im Bereich NFTs sollten jedoch immer die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen," so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Partner der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB  und Co-Autor des Buches "Security Token Crowdfunding".  

So sollten Anbieter von NFTs immer prüfen lassen, ob z.B. eine Prospektpflicht für das Angebot von NFTs besteht, z.B. nach der europäischen Prospektverordnung, wonach ein Prospekt für Wertpapiere erforderlich ist. Hierbei sollte immer geprüft werden, ob der angebotene NFT ein Wertpapier sein könnte und somit die Veröffentlichung eines bei der BaFin hinterlegten Wertpapierprospektes erforderlich ist. Sollte dies erforderlich sein, so wäre dies mit größerem Aufwand für den Emittenten verbunden, weil ein Wertpapierprospekt oft hundert oder mehr Seiten umfassen kann.

Sofern es sich grundsätzlich bei dem angebotenen NFT um ein Wertpapier handeln sollte und ein Prospekt erforderlich sein könnte, sollte jedoch immer geprüft werden, ob nicht Ausnahmevorschriften greifen, die doch einen Wertpapierprospekt entbehrlich machen könnten.

So wäre im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein lediglich 3-seitiges Wertpapierinformationsblatt ausreichend sein könnte, das für den Emittenten eine große Erleichterung bedeuten könnte.

Außerdem sollten Anbieter von Non Fungible Tokens immer überprüfen, ob eine Einstufung der NFT z.B. unter den Begriff des Finanzinstruments erfolgen muss,  (siehe z.B. der Begriff des Kryptowertes z.B. in § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG), was eine Erlaubnispflicht z.B. nach § 32 KWG oder auch eine Erlaubnispflicht zur Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KGWG) nach sich ziehen könnte.

Der Anbieter von NFT oder Handeltreibende mit NFT sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten auch große Sorgfalt walten lassen, um z.B. in den Verkaufsbedingungen zu dem NFT (wie z.B. den "Terms and conditions") klar zu stellen, welche Rechtsfolgen sich aus dem Kauf/Verkauf ergeben sollen und auch auf eventuelle ungeklärte rechtliche Verhältnisse oder eventuell bestehende rechtliche Unsicherheiten hinweisen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Fazit: Mit dem Markt für Non Fungible Tokens (NFTs) wurde inzwischen eine komplett neue "Assetklasse" geschaffen, deren Entwicklung sehr interessant ist, weil inzwischen viel Geld in diesen neuen Markt geflossen ist und spannend ist, zu beobachten, ob sich diese Assetklasse langfristig durchsetzen wird. Anbieter von NFTs können den aktuellen positiven Trend für sich nutzen und von der aktuell hohen Aufmerksamkeit profitieren. Allerdings sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB immer vorab im jeweiligen Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden und eventuelle Erlaubnispflichten z.B. nach dem KWG hierbei zu berücksichtigen sind, um hier auf der sicheren Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit über 18 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind, hinsichtlich NFT beraten lassen.   



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