NordLease AG setzt Frist zur Zahlung bis Mai

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Vielfach haben Anleger Beteiligungen an der NordLease AG als atypisch stille Gesellschafter abgeschlossen, die der Altersvorsorge vornehmlich dienen sollten. Nachdem die Schadensersatzklagen gegen die Vermittler bzw. gegen die AG selbst wegen Falschberatung zwischenzeitlich verjährt sind, haben Anleger nicht nur das gesamte investierte Geld verloren, sondern werden nunmehr noch zu weiterer Zahlung an die NordLease AG aufgefordert.

Die Vertragskonstellationen der NordLease AG umfassten Einmalanlage mit der Bezeichnung "Classic" sowie Wiederanlagen mit der Bezeichnung "Plus" und Rateneinlagen mit hohen Vertragssummen Namens "Sprint" nebst Agio.

Im Jahre 2017 wurden Anleger bereits durch Rechtsanwälte, die die NordLease AG anwaltlich vertreten haben, angeschrieben und zur Zahlung eines sogenannten negativen Kapitalkontos aufgefordert unter Berufung auf § 13 des Gesellschaftsvertrages, der den Ausgleich von negativen Kapitalkonten vorsieht.

Mit Schreiben aus dem April 2019 werden aktuell wiederum die Anleger angeschrieben, die mit einer Panikmache auf vermeintlich verlorene Urteile der Anleger hingewiesen werden sowie auf ein angebliches Sachverständigengutachten des Landgerichts Dresden, welches das Ergebnis des Wirtschaftsprüfers der NordLease AG zum Abfindungsguthaben bestätigen würde.

Grundsätzlich sind diese Angaben der NordLease AG anzuzweifeln und nicht vorschnell der mögliche "Bluff" auf Zahlung von 80 % der geforderten Summe als Vergleichsangebot anzunehmen.

Im Rahmen einer Klage beziehungsweise eines gerichtlichen Prozesses bestehen jedenfalls ausschlaggebende rechtliche Einwendungen, die einer solchen Forderung auf Zahlung eines negativen Abfindungssaldos nach einer Abschichtungsbilanz entgegengehalten werden können.

Es ist bereits fraglich, ob tatsächlich die Abrechnung und damit die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz korrekt erfolgt, wie auch wesentliche Vertragsgrundlagen offensichtlich nicht berücksichtigt worden sind.

Es existiert zudem zahlreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Möglichkeiten zur Einwendung, die derartigen Forderungen rechtlich entgegengehalten werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass in einem Prozess auch eine für den Anleger günstigere vergleichsweise Einigung erfolgen kann sowie die vollständige Abwehr der Forderung nicht unversucht bleiben sollte.


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