norisbank zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verurteilt – Urteil vom 30.01.2014

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In einer weiteren Entscheidung konnte Rechtsanwalt Christian Fiehl für seinen Mandanten die Rückzahlung von 1.836,00 Euro erreichen. 

Die Parteien stritten sich darüber, ob die Bank von den Darlehensnehmern Bearbeitungsgebühren verlangen durfte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Bearbeitungsgebühr nicht geschuldet. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, II Ziff. 1 BGB unwirksam.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt eine Klausel der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender ein Entgelt für eine Tätigkeit verlangt, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Teils ist oder die nach dem Vertragsinhalt unentgeltlich zu erbringen ist (BGHZ 137, 27, veröffentlicht in NJW 1998, Seite 383; BGHZ 161, 189, veröffentlicht in NJW 2005, 1275; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Aktenzeichen 3U 708/10; Landgericht Berlin, Urteil vom 04.06.2013, Aktenzeichen 10S 2/13). Zwar unterliegen Zinsklauseln als Preishauptabreden nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die von der Beklagten erhobene Bearbeitungsgebühr ist aber keine solche Zinszahlung, weil es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Laufzeit unabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Aktenzeichen 3U 708/10; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Aktenzeichen XIZ R 55/08).

Bereits das Landgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 04.06.2013, Aktenzeichen 10S 2/13 dazu verurteilt, die vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen. Werden nämlich von einer Bank für die Gewährung eines Verbraucherkredits formularmäßig ohne nähere Erläuterung neben Zinsen Bearbeitungskosten erhoben, kann dies von einem verständigen und redlichen Vertragspartnern, jedenfalls bei der nach § 305c II BGB vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung, nur so verstanden werden, dass damit der Aufwand bei der Bearbeitung des Kreditantrages und insbesondere die Bonitätsprüfung bepreist wird. Eine solche Klausel stellt eine Preisnebenabrede dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.

Daraus folgt: Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Bearbeitungskosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB zu.


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