Notarielles Schuldversprechen - 30 Jahre vollstreckbar

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Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch nach der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs zulässig ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt drei Jahre, während der Anspruch aus dem Schuldversprechen 30 Jahren vollstreckt werden kann. Kreditnehmer sollten daher die langfristigen Konsequenzen solcher Vereinbarungen bei Kreditverträgen beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat suchen, um unerwartete Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2009 (Az.: XI ZR 36/09) befasst sich mit der Frage, ob ein Gläubiger aus einem notariellen Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch dann noch die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn der zugrunde liegende Darlehensrückzahlungsanspruch bereits verjährt ist.

Kernaussage des Urteils:

Der BGH entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch nach Verjährung des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs zulässig ist. Dies liegt daran, dass das abstrakte Schuldversprechen eine eigenständige Verpflichtung darstellt, die unabhängig von der Verjährung des ursprünglichen Darlehensanspruchs besteht.

Hintergrund:

In vielen Kreditverträgen wird zur Sicherung der Rückzahlung eine Grundschuld bestellt. Oftmals gibt der Schuldner dabei ein notarielles, abstraktes Schuldversprechen ab und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Während der Darlehensrückzahlungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, verjährt der Anspruch aus dem notariellen Schuldversprechen erst nach 30 Jahren.

Praktische Bedeutung:

Für Kreditnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie auch nach Verjährung des ursprünglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs weiterhin der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein können, sofern ein notarielles Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung vorliegt. Es ist daher ratsam, bei Abschluss von Kreditverträgen die damit verbundenen Sicherheiten und deren langfristige Auswirkungen genau zu prüfen.

Empfehlung:

Kreditnehmer sollten sich der langfristigen Bindungswirkung notarieller Schuldversprechen bewusst sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die Konsequenzen vollständig zu verstehen. Bei bestehenden Verträgen mit solchen Vereinbarungen ist es wichtig, die Verjährungsfristen im Blick zu behalten und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um unerwartete Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.



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