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Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg (NVO BW):

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Die Notenbildungsverordnung BW ist die Grundregelung für fachlichen Leistungen für Schulen in Baden-Württemberg und gilt für Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien in BW.

Wesentlicher Inhalt der Notenbildungsverordnung:

Wesentliche Aspekte der NVO finden sich in folgenden Bereichen:

  • Die Notenbildung in den einzelnen Fächern in den §§ 7-9 NVO
  • Die Kopfnoten (Verhalten und Mitarbeit) in § 6 NVO als „allgemeine Beurteilung“ benannt.
  • Die Hausaufgaben in § 10 NVO

§ 8 Notenbildungsverordnung - § 9 Notenbildungsverordnung – zur Notenbildung während des Schuljahres:

Die §§ 8 und 9 NVO geben Auskunft über die einzelnen Noten, die während des Schuljahres gebildet werden:

Anzahl der Klassenarbeiten:

§ 9 Abs. 1 NVO regelt vor allem die Anzahl von Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten (umgangssprachlich Tests) in Baden-Württemberg. Es handelt sich hier um eine Mindestanzahl, d.h. diese darf überschritten aber nicht unterschritten werden.

Problematisch sind immer wieder die Fälle versetzungsgefährdeter Schüler, ob diese ein Recht auf eine zusätzliche Klassenarbeit haben. Ein solches Recht auf eine zusätzliche Arbeit wird von der Schulverwaltung abgelehnt, allerdings ist es so, dass der Lehrer natürlich zusätzliche Klausuren ansetzen kann, wobei man es dann der gesamten Klasse oder zumindest den Schülern, die zwischen 2 Noten stehen auch anbieten sollte, da ansonsten ein Gleichheitsverstoß unter den Schülern vorliegen könnte.

Inhalt der Klassenarbeiten

Näher definiert wird der Inhalt der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten in § 8 Abs. 1 und 2 NVO. Klassenarbeiten „werden in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt“, d.h. diese sollen Themenbereiche abschließen und können nicht beliebig themenübergreifend gestellt werden.

Wichtig ist vor allem, dass Klassenarbeiten anzukündigen sind. Zumindest in den Fächern, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben werden (also Nebenfächer) sind diese auch anzukündigen. Üblicherweise wird eine Woche als ausreichend angesehen.

Wiederholen von Klassenarbeiten:

In § 8 Abs. 4 Notenbildungsverordnung wird geregelt, was passiert, wenn ein Schüler die Klassenarbeit verpasst. Deren Wiederholung steht dann im Ermessen des Lehrers, wobei man davon auszugehen hat, dass Arbeiten grundsätzlich nachzuschreiben sind. Ausnahmen sind denkbar, wenn es Richtung Schuljahresende geht und die Note ohnehin eindeutig ist.

In Baden-Württemberg ist zudem zu beachten, dass man sich im Sinne der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg „richtig entschuldigt“: D.h. unverzüglich per Telefon/Mail usw. und durch Nachreichen der schriftlichen Entschuldigung binnen 3 Tagen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Form, dann kann es vorkommen, dass Lehrer eine 6 vergeben wollen, anstatt zu ermöglichen, dass die Klassenarbeit nachgeholt wird. Ich halte dies persönlich für falsch, da es bei der Schulbesuchsverordnung nur um die Schulpflicht geht, aber es wird in der Praxis von Schulämtern regelmäßig mitgetragen, so dass man immer aufpassen sollte, dass man rechtzeitig Entschuldigungen in der richtigen Form abgibt bzw. postalisch zukommen lässt.  

Wie viele Klassenarbeiten:

Wichtig ist auch die Regelung in § 8 Abs. 3 NVO, die regelt, wie viele Klassenarbeiten geschrieben werden dürfen. Grundsätzlich eine pro Tag und nicht mehr als 3 in einer Woche), wobei dies bei Wiederholungsarbeiten nicht zwingend gilt.

Auch hier kann es folglich zu Problemen kommen, wenn ein Schüler häufiger erkrankt war und viele Klausuren in kurzer Zeit nachgeschrieben werden, so dass Schulen und Schulämter dann oftmals einen Ausnahmefall sehen, bei dem es zumutbar sein soll, mehr als die in § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung vorgesehenen Klausuren zu schreiben. Um solchen unangenehmen Streitigkeiten am Schuljahresende zu entgehen, sollte man deshalb darauf achten, dass man solche Nachschreibeklausuren frühzeitig notfalls anmahnt.

Täuschungen und Täuschungsversuche:

Wichtig ist zudem § 8 Abs. 6 Notenbildungsverordnung hinsichtlich Täuschungen und ganz wichtig auch bloßen Täuschungsversuchen, für die es in Baden-Württemberg je nach Relevanz ein gestuftes Sanktionssystem gibt. Dies ermöglicht beim Vorwurf von Täuschungen auch Einwände gegen den Umfang einer Strafe, je nachdem wie gravierend der Vorwurf ist.

Relevant sind neuerdings vor allem Fälle, bei denen Schüler plötzliche Leistungssprünge bei Klausuren erzielen und Schulen die Nutzung von Hilfsmitteln unterstellen. Hier ist die Schule allerdings verpflichtet, dies zu verifizieren, indem beispielsweise Teile der Klausur nachträglich nochmals abgefragt werden.

Auch auswendig gelernte Passagen sind neuerdings problematisch, wenn Lehrer mit google Textpassagen nachprüfen und es dann zu Täuschungsvorwürfen kommt. Zwar ist Auswendiglernen nicht verboten, sollte aber bei Formulierungen unterlassen werden, zumal dies auch den Wert der Leistungen in FGrage stellen kann, wenn schon keine Täuschung vorliegt.

§ 7 Notenbildungsverordnung - zur Gesamtnotenbildung in den einzelnen Fächern:

In § 7 NVO wird festgelegt, wie die Notenbildung zu erfolgen hat – durch

  • Schriftliche Leistungen,
  • mündliche Leistungen
  • und praktische Leistungen.

Relevanz haben in der Praxis in den meisten Schulfächern nur die schriftlichen und mündlichen Leistungen.

Rechnerisches Ergebnis und pädagogischer Spielraum:

Oftmals wird von Schulen auf Basis des § 7 Abs. 2 NVO ein pädagogischer Spielraum zur Notenbildung gefordert:

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.

Fakt ist indes, dass natürlich keine willkürliche Notenbildung erfolgen darf.

Noten werden demnach immer erst rechnerisch gebildet und wer hiervon abweichen will, hat dies nach richtiger Auffassung zu begründen.

Notentransparenz:

Wichtig ist demnach nach wie vor die Transparenz der Notenbildung, die gleichsam in § 7 Abs. 3 und 4 NVO geregelt ist:

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.

(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.

D.h. man sollte immer die Notengewichtung und einzelnen mündlichen und schriftlichen Noten erfragen, um zu sehen, wie man rechnerisch steht. In Baden-Württemberg ist es meist verpönt, einem Schüler eine 5 zu geben, wenn dieser besser als 4,5 steht, wobei auch hier zusehends Diskussionen entstehen.

Die Kopfnoten in § 6 Notenbildungsverordnung:

In § 6 NVO sind die Regelungen für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten geregelt. Da diese Noten traditionell immer ganz oben auf dem Zeugnis standen, heiße sie umgangssprachlich „Kopfnoten“.

In den Klassen 1-6 gibt es allerdings erst einmal nur eine „allgemeine Beurteilung“. Diese hat schriftlich zu erfolgen. D.h. die in BW weitverbreiteten Kategorien mit Kreuzchen sind eigentlich unzulässig, sondern die Einschätzungen müssen in Textform wiedergegeben werden.

Bei der Verbalbeurteilung gibt es immer wieder Probleme mit Formulierungen, die sehr problematisch erscheinen, insbesondere wenn man einen Quervergleich zum Arbeitsrecht zieht, wo Arbeitszeugnisse ja immer positiv formuliert sein müssen und selbst im durchschnittlichen Bereich immer noch freundlich klingen. Im Schulbereich wird allerdings davon ausgegangen, dass es sich um pädagogische Beurteilungen handelt, deren Adressat vornehmlich der Schüler und dessen Eltern sind, so dass man ein Stück weit „Tacheles“ sprechen dürfe. Das ist naturgemäß sehr problematisch, da ja auch andere Lehrer´/andere Schulen das lesen und auch wenn diese wissen, wie so etwas formuliert ist, bleibt erst einmal etwas Negatives hängen.

Natürlich gibt es auch hier Grenzen, dass beispielsweise beleidigende Äußerungen unzulässig sind.

Wie bei jeder anderen Jahresbeurteilung auch, muss auch hier zudem das gesamte Jahr repräsentativ herangezogen werden und können demnach nicht einzelne „Fehltritte“ aufgezählt werden.

§ 10 NVO – die Hausaufgaben in Baden-Württemberg:

Hausaufgaben haben in Baden-Württemberg eine etwas andere Bedeutung als in den meisten anderen Bundesländern. In § 10 Abs. 1 NVO heißt es: Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.

Hausaufgaben diesen in Baden-Württemberg demnach vor allem der Selbstkontrolle, während sie in den anderen Bundesländern direkt zur Notenbildung herangezogen werden, meist als Bestandteil schriftlicher Noten.

Inzwischen ist allerdings auch in BW anerkannt, dass man Hausaufgaben in sehr engem Rahmen zur Notenbildung heranziehen kann, wenn man dies zu Beginn des Schuljahres mitteilt und die Gewichtung sehr moderat erfolgt.

Zur Dauer der Hausaufgaben heißt es: Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann. Nähere Reglungen sollen durch die Gesamtlehrerkonferenz/Schulkonferenz individuell erfolgen.

Im Grunde lässt die Norm damit alles offen…

Weitere Informationen zur Notenbildung und Versetzung in Baden-Württemberg und weitere relevante Themen zum Schulrecht in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern finden Sie auf meiner Website.




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