„Null-Euro-Ticket“ erworben und dann als strafbarer Betrug / Leistungserschleichung vorgeworfen bekommen? Wir helfen!

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Man ahnt nichts Böses und fährt voller Freude mit dem „kostenlosen Bahn-Ticket“ in der zweiten Klasse durch die Lande – bis dann ein(e) Zugbegleiter(in) kommt und einen darauf hinweist, dass es das angebliche „0-€-Ticket“ nicht gültig ist.

Aber wie kann das sein? Genau darauf wurde doch in der Zeit nach Auslaufen des „9-Euro-Tickets“ mit Plakaten an einigen Bushalte-Stellen geworben. Die Bestellung auf der dort mitgeteilten Internet-Seite des „Bundesministeriums für Digitalisierung und Verkehrswende“ verlief reibungslos. Das Gratis-Ticket der Deutschen Bahn wurde zum Ausdruck oder Download zur Verfügung gesendet und der Barcode bestätigte, dass alles geklappt habe und das Ticket gültig sei.  

In anderen Fällen wurden für einen moderaten Kaufpreis Barcodes erworben, die das Upgrade von der zweiten zur ersten Klasse ermöglichen sollten. Und auch das wird nun von den Bahn-Angestellten im Zug als angeblich ungültig abgetan?

Über eine angebliche Seite der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) wurden ebenfalls „Null-Euro-Online-Tickets“ vertrieben, die aber unwirksam sind.

Gemein ist den beschriebenen Varianten Folgendes: Ein betrügerisches Vorgehen derjenigen, die diese perfide Idee entwickelt haben!

So gibt es schon das oben angesprochene Schein-Ministerium so nicht. In Wahrheit heißt das von Volker Wissing geleitete Ressort „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“.

Die Deutsche Bahn hat nie ein „Null-Euro-Ticket“ verteilt und beabsichtigt ganz sicher auch nicht, Derartiges zu tun. Gleichermaßen ist sicherlich davon auszugehen, dass auch das österreichische Bahn-Pendant mit der Sache nichts zu tun hat und auch nicht haben will.

Die Logos des Ministeriums und der Bahn-Gesellschaft werden aber ebenso glaubhaft dargestellt, wie auch der sonstige Inhalt der maßgeblichen Internet-Seite und der angesprochenen Plakate. Wenn nach dem Bestell-Vorgang Tickets „ausgespuckt“ werden, wirken sogar diese täuschend echt, da ihre Gestaltung recht exakt an den Original-Vorgaben orientiert wurden.

Kein Wunder also, dass viele Betroffene – auch bedingt durch das Hin- und Her der Politik in Sachen „9-Euro-Ticket“ und der Nachfolge-Regelung hierzu – sich überhaupt keiner Schuld bewusst sind und mit dem real wirkenden Ticket durch die Lande fahren. In den anderen Fällen mit einem bloßen Barcode fällt es den meisten vor der Kontrolle in der Bahn überhaupt nicht auf, was sich dahinter verbirgt.

Was aber nach einem groß angelegten „schlechten Scherz“ klingen mag, wird für die betroffenen Bahn-Benutzer schnell purer Ernst. Sie müssen nicht nur empfindliche Nachzahlungen für die Bahn-Fahrt leisten, sondern erwarten regelmäßig die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Leistungserschleichung gemäß § 265a StGB.

Im Gesetz heißt es dazu u.a.:

„Wer […] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel […] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Anders, als es landläufig erwartet wird, ist „Schwarzfahren“ mit der Bahn also nicht etwa – entsprechend fruchtlos verklingenden Forderungen anwaltlicher Interessenvereinigungen – eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat!

Selbst für einen bislang unbescholtenen Bürger droht damit eine Fahrt mit dem illegalen „0-€-Ticket“ mit einer Geldstrafe geahndet zu werden. Eine Verurteilung würde zumindest im allgemeinen Strafregister (Bundeszentralregister) eingetragen, was tunlichst vermieden werden sollte.

Die gute Nachricht: Je nach Fall-Konstellation bestehen nach unserer Einschätzung und Erfahrung recht gute Chancen, aus der Sache mit einem sprichwörtlichen „blauen Auge“ herauszukommen. Verfahrenseinstellungen mit oder ohne Geldauflage sind bei zielführendem Vortrag eines anwaltlichen Verteidigers möglich und würden zugleich auch den befürchteten Eintrag im Bundeszentralregister verhindern.  


Dr. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt

Dr. Sven Hufnagel ist Rechtsanwalt für Strafrecht mit eigener Kanzlei in Aschaffenburg und bundesweit tätig. Nähere Informationen finden Sie unter www.anwalt-strafrecht.com .



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