Nun doch möglich: Ein Heimleiter für mehrere Heime

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Weder das Heimgesetz noch die Heimpersonalverordnung verbieten es einem Heimleiter, mehrere Heime zeitgleich zu leiten. Dies ist das Fazit einer Entscheidung des 12. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22. Oktober 2008, mit dem dieser als Berufungsgericht die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach wieder kassiert hat.

Urteil des VG Ansbach aus 2006

Wir erinnern uns: Mit einer Entscheidung vom 05.12.2006 gab das Verwaltungsgericht Ansbach der zuständigen Heimaufsicht Recht, die der Ansicht war, dass ein Heimleiter grundsätzlich nur ein Heim leiten dürfe. Diese Entscheidung, die damals in der Fachwelt große Aufmerksamkeit fand, ist nun Makulatur. Der
Bayerische VGH hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Entscheidung des BayVGH ist aus zwei Gründen interessant und lesenswert. Zum einen begründet sie sehr überzeugend, warum nicht jede stationäre Pflegeeinrichtung einen eigenen Heimleiter benötigt. Zum anderen – und das werden viele mit Genugtuung lesen – schreibt sie der Heimaufsicht ins Stammbuch, dass auch diese sich an bestehende Gesetze halten muss und ihre Entscheidungen nicht nach „Gutherrenart“ fällen kann.

Dem Rechtsstreit zugrunde lag die ursprüngliche Entscheidung des Evangelisch-Lutherischen Diakoniewerks Neuendettelsau, für drei Pflegeeinrichtungen einen Heimleiter einzusetzen. Dies wurde ihr von der Heimaufsicht des Kreises Ansbach, die zwar nur für eine Pflegeeinrichtung zuständig war, untersagt, insbesondere mit dem Hinweis auf die Gesamtplatzzahl der drei Einrichtungen von 362 Pflegeplätzen und die räumliche Entfernung der drei Einrichtungen voneinander.

Das VG Ansbach folgte damals der Argumentation der Heimaufsicht und stellte einen heimrechtlichen Mangel fest. Zwar gäbe es für die Anordnung der Heimaufsicht keine gesetzliche Grundlage, aber aus der Gesamtschau der heimrechtlichen Normen ergebe sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass ein Heimleiter nur für eine Einrichtung zuständig sein könne.

Begründung des BayVGH

Dieser sehr freien Argumentation folgte der VGH nicht. Er suchte vielmehr zunächst sehr systematisch nach einem Mangel. Ein Mangel im heimrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn eine Einrichtung nicht den Anforderungen des Heimgesetzes oder einer dazu ergangenen Verordnung entspricht. Entscheidend für das Vorliegen eines Mangels ist aber einzig und alleine das Gesetz und nicht die Vorstellung der Heimaufsicht. Mittels Anordnungen können Heimaufsichten für ihren regionalen Verantwortungsbereich Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen korrigieren, aber nicht dem Träger der Einrichtung ihre eigenen, gesetzlich nicht verankerten Vorstellungen aufoktroyieren.

Eine solche gesetzliche Regelung, nach der ein Heimleiter nicht mehrere Einrichtungen betreuen darf, gibt es nach der Ansicht des VGH nicht. Das Heimgesetz regele die fachliche Befähigung und die persönliche Zuverlässigkeit des Heimleiters, es sage aber nichts zum Verantwortungsumfang eines Heimleiters. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich nach Auffassung des VGH, dass von der Heimaufsicht vertretene Verbot der gleichzeitigen Leitung mehrerer Einrichtungen. Der Gesetzgeber setze schlicht und einfach das Vorhandensein einer Heimleitung voraus, deren Einsatz ausreichend sein muss, um die anfallenden Leitungsaufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

 

Kommentar

Man kann davon ausgehen, dass diese Entscheidung ein sehr gemischtes Echo finden wird. Diejenigen, die in dem Heimleiter noch immer ein Stück weit den „Hausvater“ sehen, der für die Bewohner wie auch deren Angehörige immer verfügbar und vor Ort ist, werden diese Entscheidung mit Sicherheit vehement ablehnen. Gibt diese Entscheidung doch auch Raum für ein moderneres, zeitgemäßeres Verständnis des „Unternehmens Pflege“. Danach kommt es zuerst auf die Professionalität der Aufgabenerfüllung, sowohl in der Pflege, als auch in dem kaufmännischen Management des Pflegebetriebes an. Dazu gehört sicherlich, dass die Pflegedienstleitung in jeder Einrichtung vor Ort sein muss, nicht jedoch die Heimleitung. Wobei es sicherlich manchen wie Bilderstürmerei anmuten würde, wenn man an dieser Stelle dann auch den Begriff des Heimleiters eigentlich gleich mit zur Diskussion stellt.

Insoweit sei deshalb an dieser Stelle nur hingewiesen auf die lesenswerte Berufsfeldstudie zur Leistungskompetenz und Leistungsqualifikation in der Stationären Altenpflege von Alfred Hoffmann und Peter Dürrmann (herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Jugend). Auch hier wird das Berufsbild des Heimleiters kritisch hinterfragt.

 

„Entzauberung“ der Heimaufsicht

Mag der vom BayVGH zugelassene Verantwortungsumfang eines Heimleiters noch umstritten sein, so dürfte die „Entzauberung“ der Heimaufsicht bei allen Verantwortlichen auf Zustimmung stoßen. Niemand will die Heimaufsicht in Frage stellen, dennoch ist es gut, sie mal wieder von berufener Stelle aus daran zu erinnern, dass auch sie sich an die Gesetze zu halten hat. Zu häufig gewinnen viele Betroffene den Eindruck, dass dort die freie Rechtsgestaltung überhand nimmt.

Das Heimgesetz ist kein Wunschkonzert für die Behörde, sondern auch im Bereich der Pflege ist sie an Recht und Gesetz gebunden und darf nur im gesetzlichen Rahmen Anordnungen erlassen. Zusammenfassend leistet diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den zugrunde liegenden Rechtstreit hinaus zweierlei: Sie wird den Überlegungen zur Organisationsentwicklung von stationären Pflegeeinrichtungen neuen Raum geben und sie wird alle Entscheidungsträger in der stationären Altenpflege bestärken, die Entscheidungen der Heimaufsicht weiterhin kritisch und analytisch zu hinterfragen. Manchmal sind auch Berufungsentscheidungen einfach schön zu lesen.


(VG Ansbach, 05.12.2006, Az.: AN 4 K 06.1811; BayVGH, 22.10.2008, Az.: 12 B 07.383.)

Prof. Dr. Jürgen Samland
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei für Sozial- und Gesundheitsrecht
Behlertstr. 33a, 14467 Potsdam
Tel.: 03 31 / 74 74 30, e-Mail: potsdam@gkmp.de
 

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