Kita-Satzung der Landeshauptstadt Potsdam rechtmäßig!

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Die Rechtmäßigkeit der Kita-Satzung (bzw. Elternbeitragsverordnung) der Landeshauptstadt Potsdam ist in der Vergangenheit von den Leistungserbringern, d. h. den Kindertagesstätten immer wieder angezweifelt worden. Dabei ging es insbesondere um die Fragen, wie das für den Elternbeitrag zugrunde zu legende Elterneinkommen zu berechnen und ob die in der Satzung vorgesehene Reduzierung der Elternbeiträge abhängig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder so zutreffend ist.

Mit einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam wollte ein Träger von Kindertagesstätten in Potsdam festgestellt wissen, dass die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten (Kita- und Tagespflegestellen) in der aktuell gültigen Fassung (01.01.16) so nicht gültig ist.

In einer Entscheidung vom 10.02.2017 hat das Amtsgericht Potsdam die Kita-Satzung der Stadt Potsdam für gültig erklärt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung zum Landgericht Potsdam wurde seitens des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 24.03.2017 zurückgewiesen. Beide Instanzen haben keine Zweifel an der Gültigkeit der aktuellen Elternbeitragsordnung erkennen lassen.

Im konkreten Fall haben beide Instanzen ausgeführt, dass sich nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 der Kita-Satzung der Elternbeitrag reduziert, abhängig von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder der Zahlungsverpflichteten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass keine Kita-Beiträge zu zahlen sind.

Hinsichtlich des für die Beiträge zugrunde zu legenden Einkommens ist das gemeinsame Einkommen beider Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 

RA Dr. Samland


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