Nutzung von Krankheit, Freistellung und beginnender Arbeitslosigkeit durch Krankengeld

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Häufig suchen mich Mandanten auf, die an einer Grunderkrankung leiden, sich in einer Trennungsphase hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses befinden und bei denen der Arbeitgeber eine Freistellung von der Erbringung zur Arbeitsleistung in Betracht zieht.

Hier gibt es einiges zu beachten, um die Systematik zwischen Freistellung, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und beginnender Arbeitslosigkeit effektiv zu nutzen, indem man den Bezug von Krankengeld nutzbar macht.

Der Grundgedanke ist klar: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer steht infolge der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, weil er nicht in ein neues Arbeitsverhältnis durch die Agentur von Arbeit vermittelt werden kann.

Ist am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Genesung noch nicht eingetreten, so kann am Folgetag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bezug von Arbeitslosengeld aus gleichem Grund nicht erfolgen. In der Konsequenz erhält der Arbeitnehmer häufig Krankengeld.

Dazu muss man wissen, dass Krankengeld häufig höher ist als das Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus beginnt der Bezugszeitraum hinsichtlich des Arbeitslosengeldes nicht – und durch den verschobenen Beginn des Bezugs des Arbeitslosengeldes kann die finanzielle Absicherung hinausgezögert werden.

Der Arbeitnehmer ist daher gut beraten, wenn er in der Freistellungsphase lediglich widerruflich freigestellt ist und die Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. Zum Zeitpunkt der Genesung endet dann der Bezug von Krankengeld und die Arbeitslosigkeit im engeren Sinne kann beginnen, mit ihr beginnt gleichzeitig der Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld.

Gerade bei älteren Arbeitnehmern, die sich in Rentennähe befinden, kann dieser Mechanismus effektiv genutzt werden, sofern seine sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Lassen Sie sich gerne arbeitsrechtlich beraten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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