Nutzungsänderung bei Wohnungseigentum - Abweichung von der Teilungserklärung

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Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den anderen eine dem Gesetz, der Teilungserklärung, den getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechende Nutzung des anderen Teileigentums verlangen (§ 15 Abs.3 WEG). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung kann Unterlassung verlangt werden.

Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung keine Unterlassung verlangt werden (Duldungspflicht), wenn eine davon abweichende Nutzung des Wohnungseigentums generell nicht geeignet ist, mehr zu stören als eine nach der Teilungserklärung zulässige Nutzung.

Für diesen Einwand ist der Wohnungseigentümer beweispflichtig, der von der zulässigen Nutzung abweichen will. Kann er die generelle Gleichwertigkeit der beabsichtigten Nutzung mit der erlaubten Nutzung nicht beweisen, bleibt die Nutzungsänderung unzulässig.

Aus diesem Grunde wurde einem Teileigentümer die beabsichtigte Nutzung einer Spielhalle in Räumen, die nach der Teilungserklärung als Gaststätte bzw. Lokal genutzt werden durften, untersagt. Das Landgericht München - Az. 1 S 21470/09 - war der Auffassung, dass von einer Spielhalle eine generell größere Beeinträchtigung zu erwarten ist als von einer Gaststätte.


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