Nutzungsausfall für ein Motorrad

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Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, kann sich einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges oder im Totalschadensfall für die Wiederbeschaffungsdauer nehmen. Die Kosten dafür muss der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung ersetzen.

Alternativ kann auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.

Voraussetzung für die Entschädigung ist zunächst ein Nutzungswille. Ein Geschädigter muss also darlegen, dass er sein Fahrzeug während der Reparatur auch tatsächlich benutzt hätte. 

Ferner ist die Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Ein Geschädigter muss also auch in der Lage gewesen sein, sein Fahrzeug zu benutzen. Wenn er beispielsweise bei dem Unfall schwer verletzt wurde und im Krankenhaus lag, wird das schwierig. In solchen Fällen genügt es jedoch generell auch, wenn die Nutzung einem Familienangehörigen zugesagt wurde.

Nutzungsausfall wird generell für die Dauer der Reparatur oder bei einem Totalschaden für die Zeit der Ersatzbeschaffung gezahlt. Auch für die Dauer der Schadensfeststellung und während ein Geschädigter überlegt, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein anderes kauft, bekommt er eine Entschädigung.

Auch wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben. |

So entschied es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17. Der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutzte er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Landgericht Stade schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrads keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und versagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. 

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse lediglich aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad genutzt hätte, bzw. wegen gutem Wetter hätte nutzen können.

Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.


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