Oberlandesgericht Frankfurt erkennt Beratungspflicht eines Versicherers an

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 22. März 2018, zu welchem Zeitpunkt die Beratungspflicht eines Versicherers besteht (Az.: 12 U 5/16). Konkret musste das OLG Frankfurt beurteilen, ob der Wunsch nach Beitragsfreistellung für den Versicherer eine Beratungspflicht auslöst.

Die Klägerin macht als Ehefrau und Erbin ihres im Jahr 2012 verstorbenen Mannes und Versicherungsnehmers der Beklagten weitere Todesfallleistungen aus vier Lebensversicherungen geltend. Der Versicherungsnehmer unterhielt beim beklagten Versicherer insgesamt vier kapitalbildende Lebensversicherungen mit Leistungen für den Todesfall. Aufgrund eines betrieblichen Liquiditätsengpasses im Rahmen seines Immobilienunternehmens bat der Versicherungsnehmer einen angestellten Vermittler des Beklagten im August 2011 um Reduzierung seiner monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien. Daraufhin erfolgte im Oktober desselben Jahres eine Beitragsfreistellung.

Im Mai 2012 nahm der Versicherungsnehmer seine monatlichen Prämienzahlungen in ursprünglicher Höhe wieder auf und beantragte förmlich die Wiederinkraftsetzung der vier Lebensversicherungen. Der Versicherer verwies jedoch auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, denen zufolge die Wiederinkraftsetzung von einer Gesundheitsprüfung abhängig sei.

Vor der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Gesundheitsprüfung verstarb der Versicherungsnehmer jedoch. Der beklagte Versicherer erbrachte nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Todesfallleistungen auf Basis beitragsfreier Versicherungen. Die Erbin des Versicherungsnehmers machte nach seinem Tod gegenüber dem Versicherer Schadensersatzansprüche geltend und forderte die Differenz zu den bei vollem Versicherungsschutz bestehenden Ansprüchen.

Nach Auffassung der Erbin sei der Versicherer vor der Beitragsfreistellung dazu verpflichtet gewesen, den Versicherungsnehmer über die Wiederinkraftsetzung und die gesonderte Gesundheitsprüfung gemäß den Versicherungsbedingungen aufzuklären.

Das OLG Frankfurt gab der Erbin mit Urteil vom 22. März 2018 Recht und verurteilte den Beklagten zum Schadensersatz. Das OLG Frankfurt erkannte im konkreten Fall eine Pflichtverletzung des Versicherers zur anlassbezogenen Beratung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an.

Es sei nach Auffassung der Richter schon fraglich, ob der Antrag des Versicherungsnehmers vom August 2011 zu einer Umwandlung der Verträge nach § 165 I VVG geführt habe. Ein wirksames Umwandlungsverlangen führe dazu, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. Bei einem darüber hinausgehenden Betrag erlösche die Versicherung. Das OLG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 16. Januar 2015, dass die Umwandlung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers rückgängig gemacht werden könne, dafür müsse aber auch ein klares, eindeutiges und endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers gegeben sein (Az.: IV ZR 50/74).

Im konkreten Fall sah das OLG Frankfurt in der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermittler des Beklagten nur den Wunsch nach einer kurzfristigen Beitragsfreistellung und nicht den Antrag einer dauerhaften Umwandlung. Dies könne jedoch nach Auffassung der Richter dahinstehen, da der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer seine Beratungspflichten verletzt hatte und der Klägerin somit ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 VVG i.V.m. §§ 249, 1922 BGB zustehe. Die Klägerin müsse im Zuge der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs so gestellt werden, als wäre die Beitragsfreistellung nicht erfolgt.

Der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wegen der nicht unmittelbar zu überblickenden Konsequenzen ein Anlass für eine ordnungsgemäße Beratung. Die Beklagte habe den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Beitragsfreistellung aufklären müssen und insbesondere über die Anforderungen der Wiederaufnahme, dass bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten eine Gesundheitsprüfung erfolgen müsse.

Es könne vermutet werden, dass der Versicherungsnehmer die beitragsfreie Zeit bei ordnungsgemäßer Beratung auf unter sechs Monate beschränkt hätte und es sei davon auszugehen, dass er dazu auch in der Lage gewesen wäre. Bestätigend hierfür habe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ergeben, dass auch eine ausreichende Liquidität des Versicherungsnehmers bestand.

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