Oberlandesgericht Karlsruhe: VW-Vorstand wusste über den Betrug Bescheid

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Mit Urteil vom 18.07.19 (Az. 17 U 160/18) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Volkswagen AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist. In dem Verfahren ging es darum, dass der Kläger nicht auf Leistung klagte, sondern auf Feststellung, dass VW für die Schäden, die durch die Manipulation des Fahrzeuges entstanden sind, aufkommen muss.

Diesen Anspruch hatte der Kläger schon vor dem Landgericht Baden-Baden (29.06.18, Az. 2 O 416/16) geltend gemacht, aber Volkswagen legte gegen das Urteil Berufung ein. Damit hatte der Hersteller vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch keinen Erfolg; sie wurden dazu verurteilt, die entstandenen Schäden zu zahlen. Der Kläger kann nun die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, das bedeutet, dass Volkswagen den Wagen gegen Auszahlung des Kaufpreises zurücknehmen muss. Zudem kann eine Verzinsung des Kaufpreises sowie die Zahlung weiterer Aufwendungen wie Inspektionen vom Kläger eingefordert werden.

Zur Begründung hat das OLG Karlsruhe ausgeführt, dass das Verhalten von VW als sittenwidrig einzustufen ist und die Beweggründe vermutlich eine angestrebte Kostensenkung sowie Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen waren. Zudem geht das Gericht davon aus, dass Volkswagen vorsätzlich gehandelt hat und dass auch die Vorstände Kenntnis von der Manipulation hatten.

Dieses Urteil sowie die anderen Oberlandesgerichte versprechen gute Erfolgschancen für Schadensersatzklagen der Verbraucher. Deswegen sollten Geschädigte auch unbedingt noch dieses Jahr tätig werden: „Die Verjährungsfrist läuft dieses Jahr ab, danach entfällt der Anspruch auf Schadensersatz. Das wäre nachteilig für jeden Dieselbesitzer, der dann auf einem minderwertigen Fahrzeug sitzen bleibt“, so Thomas Hüttenmüller, Rechtsanwalt und Partner der SH Rechtsanwälte. „Betroffene können ihren Autokauf meist rückabwickeln und erhalten gegen Abgabe des mangelhaften Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis zurück. Auch im Falle eines Leasings ist es möglich, den Vertrag rückgängig zu machen. Gerade mit den Fahrverboten, die im Ruhrgebiet zur Debatte stehen, sollte man sich zu seinen Rechten beraten lassen“, erklärt Rechtsanwalt Hüttenmüller.

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