Oberlandesgericht Koblenz: Vertragsgestaltung der MMV Leasing unwirksam

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Das RankNet-MMV-Leasing-Vertragskonstrukt ist rechtlich unwirksam. Laut MMV Leasing sind über 200 entsprechende „Verträge“ betroffen, die nunmehr wohl endgültig als Scheinverträge anzusehen sind.

Die bekannte MMV Leasing GmbH ist über ihre Alleingesellschafterin MKB Bank an den Konzern der Landesbank Baden-Württemberg angebunden.

Dass sie sich über die Kooperation mit RankNet München auf vertragliche Abwege begeben hat, war bereits die Einschätzung unserer ersten Veröffentlichung zu dieser Thematik unter anwalt.de.

Nun hat das Oberlandesgericht Koblenz dies sinngemäß bestätigt und die vollständige Abweisung der Klage der MMV in der Verhandlung am 21.12.2017 in zweiter Instanz angekündigt.

Durch ein fehlerhaftes Urteil des Landgerichts Koblenz, das die absurde RankNet-Leasing-Konstruktion tatsächlich für rechtswirksam erklärt hatte, war die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anderweitig anwaltlich vertretene Mandantin zu einer Zahlung von rund 16.000,- € an die MMV Leasing verurteilt worden.

Zur Begründung führte der Senat in der Verhandlung entsprechend unserem Vortrag zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts aus, dass kein wirksamer Leasingvertrag mangels hinreichender Definition des Vertragsgegenstands begründet wurde. Die MMV Leasing hat also kein Recht, von Betroffenen irgendeine Zahlung zu verlangen.

Leasing bei Internetseiten – geht das?

Beim Leasing, das vor allem bei Fahrzeugen oder Maschinen häufig als Finanzierungsform genutzt wird, kauft die Leasinggesellschaft einen Gegenstand für ihren Kunden beim Hersteller. Sie stellt das sogenannte Leasingobjekt dann dem Leasingnehmer gemäß der vorher getroffenen Vereinbarung gegen Ausgleich der Wertminderung und Zinszahlungen zum Gebrauch für eine bestimmte Zeit zur Verfügung.

Zur Absatzförderung bezuschussen Hersteller oft diese Finanzierung oder gründen eigene Banken zur Abwicklung (z. B. BMW Bank AG, Volkswagen Leasing).

Das geht prinzipiell auch bei Werkleistungen, wie der Gestaltung von Internetseiten. Hier tritt die Leasinggesellschaft dann als Auftraggeber auf, der eine bestimmte Internetpräsentation für den Kunden in Auftrag gibt.

Das unwirksame Konstrukt der MMV Leasing

Im Fall von RankNet und der MMV Leasing war die Gestaltung aber anders. Hier hatten die Kunden bereits Ratenverträge über monatliche Zahlungen gemäß dem Internet-System-Vertrag mit der RankNet vereinbart. Damit verteilt sich der Werklohn für die Programmierung sowieso auf mehrere Jahre. Also brauchen sie selbst keine Finanzierung. Nur RankNet wollte die vereinbarte Vergütung lieber früher und versuchte, die monatlichen Raten über die MMV Leasing vorzufinanzieren. Finanziert wurde also gar nicht der Kunde, sondern der Hersteller der Homepage – eine Projektfinanzierung unter dem Deckmantel eines Leasingvertrags.

  • So konnte man auch das Finanzierungsrisiko auf die Leasinggesellschaft und die Kunden abwälzen.
  • Ganz nebenbei konnte man damit auch die Kündigung der teuren Internet-System-Verträge über § 649 BGB behindern.

Das Problem: Die Dienstleistungskomponenten des Internet-System-Vertrags

Eine reine Werkleistung enthält der Internet-System-Vertrag aber nicht. Für einen Leasingvertrag taugen aber nur Gegenstände, die auch bewertet werden können. Dies schließt reine Dienstleistungen aus.

Dieses Problem wollte das Landgericht Koblenz mit einer ganz eigenen Konstruktion lösen. So konstatierte es einfach, dass der Kunde ohne ausdrückliche Erklärung über den verzögert erstellten Leasingantrag an die MMV Leasing nur die Werkleistungskomponenten des Internet-System-Vertrag neu bestellt habe. Die MMV-Leasing habe den Leasingantrag dann bestätigt.

Diese zielorientierte Theorie des Landgerichts war jedoch schon nach der Darstellung der MMV Leasing selbst ohne Grundlage. Denn sie bestritt selbst jegliche Kenntnis von den Inhalten des Internet-System-Vertrags der RankNet.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts

Zutreffend bemerkte der Senat in der Verhandlung, dass die Leasinggesellschaft eine Werkleistung, die sie selbst nicht einmal kannte, nicht verleasen konnte. Dass der vorgesehene Leasingnehmer alleine davon Kenntnis habe, reiche für einen Vertrag nicht.

Im Formular „Leasingantrag“ war der vorgebliche Leasinggegenstand nur mit den dürftigen Worten

„Website-Programmierung

Responsive Darstellung

Kontaktformular

Anfahrtsbeschreibung“

beschrieben.

Dies reichte dem Senat nachvollziehbar bei Weitem nicht als Definition des Leasinggegenstands.

Auf dringendes Anraten der Richter nahm die MMV Leasing schließlich ihre aussichtslose Klage zurück.

Aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vollstreckt

Sehr unpassend zur vorgeblichen Firmenphilosophie der MMV-Leasing als vorgeblicher, „jederzeitige“ Partner der Kunden und dem Anspruch der MKB-Bank Koblenz, „Traditioneller Partner des Mittelstandes“ zu sein, hatte die MMV-Leasing noch aus dem nicht-rechtskräftigen Urteil des Landgerichts die Zwangsvollstreckung (Sicherungsvollstreckung) gegen unsere Mandantin eingeleitet. Dabei war bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Mit diesem aggressiven Vorgehen gegen Kunden, die sich gegen unbegründete Ansprüche vor Gericht berechtigt zu Wehr setzen, stand die MMV-Leasing damit den früheren Methoden der Euroweb Internet GmbH in nichts nach. Was uns bei unseriösen Anbietern nicht überrascht hätte – von einer Gesellschaft im Konzern einer Landesbank hatten wir eigentlich ein ausgewogeneres Verhalten und eine angemessene Fähigkeit zur konstruktiven Problemlösung bei Konfliktfällen mit Kunden erwartet. Angeboten hatten wir das für unsere Mandanten mehrfach.

OLG Koblenz – 1 U 614/17



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