RankNet-„Leasing“: Landgericht München weist Berufung der MMV-Leasing ab

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Das Landgericht München II hat eine Berufung der MMV Leasing in der Sache 2 S 1622/16 mit Urteil vom 24.04.2018 vollständig zurückgewiesen.

Gegenstand war eine Forderung nach Kündigung eines angeblichen „Leasingvertrags“, den RankNet München für die öffentlich-rechtliche MMV Leasing GmbH vermittelt hatte.

Die RankNet hatte der mit ihr offen kooperierenden MMV Leasing in Koblenz Webseiten als Software „verkauft“, also gegen Zahlung zum Verleasen an Kunden der RankNet überlassen – wie beim Leasing eines tatsächlichen Gegenstands, wie z. B. KFZ oder Maschinen.

Dies ist rechtlich in mehrfacher Hinsicht problematisch. So sind RankNet-Referenzkunden-Verträge regelmäßig Internet-System-Verträge mit einer Mischung aus Designleistungen als Werkvertrag und Dienstleistungen, wie Hosting der Webseiten.

Außerdem setzte RankNet im vorliegenden Fall wie in weiteren Fällen nur Bilder und Texte in Wordpress-Vorlagen ein. Nach den Vorgaben der Programmierer von Wordpress werden die Baukastensysteme Nutzern nur kostenfrei zur Verfügung gestellt (Open-Source nach der GNU General Public License 3). Dienstleister dürfen demnach gemäß den Lizenzvorgaben bei der Nutzung von Wordpress keine Lizenzgebühren verlangen, sondern nur eine Vergütung für geleistete Dienste. 

Auch die MMV Leasing behauptete aber mit der Konstruktion des Leasingvertrags eigene Lizenzrechte und z. B. gegenüber Kunden das Recht, die Inhalte nach Ablauf des Leasingvertrags wie bei einer Software zurückzufordern und eine Nutzung durch den Kunden zu untersagen. 

Die Entscheidung des Landgerichts

Bei der vorliegenden Entscheidung hatten RankNet und die MMV Leasing zudem ein Blanko-Formular benutzt, das zwar vom Kunden unterzeichnet, aber nicht ausgefüllt war. Dieses sollte bestätigen, dass die Webseite fertig gestellt sei, von der MMV übernommen werden könne. Damit würde der Leasingvertrag anlaufen und der Kunde müsste zahlen. 

Tatsächlich waren aber nur ein Wordpress-Baukasten eingerichtet und Mustertexte eingepflegt worden. 

Das Landgericht sah daher keine Grundlage für Forderungen aus einem Leasingvertrag

Das Landgericht stellte außerdem fest, dass zwischen MMV Leasing und RankNet eine Kooperation bestand. Die MMV Leasing hatte eine Kenntnis von den Machenschaften der RankNet im Verfahren stets bestritten. 

Klageabweisung bereits in 1. Instanz

Das Amtsgericht Weilheim hatte die Klage der MMV Leasing bereits vollständig abgewiesen. 

Es erkannte aus dem Konstrukt schon keinen wirksamen Leasingvertrag. 

Die dagegen eingelegte Berufung ist damit ebenfalls erfolglos geblieben.


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