Offene Immobilienfonds: Urteile des BGH vom 29.04.2014 verbessert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

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Positives Urteil für Anleger von offenen Immobilienfonds

Eine Vielzahl von offenen Immobilienfonds befindet sich aktuell in der Abwicklungsphase. Da einige Fonds zeitlich unter Druck stehen, erfolgen Immobilienverkäufe teilweise unter Wertgutachten. Dies wirkt sich besonders auf den Anteilspreis negativ aus. In Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche hat der BGH mit zwei Urteilen die Chancen merklich verbessert.

Der BGH hatte in zwei Fällen der Frage nachzugehen, ob die Tatsache, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann, aufklärungsbedürftig ist. Die Richter bejahten diese Frage und führten dazu aus: „Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglich­keit einer Aussetzung der Anteils­rück­nahme durch die Fonds­gesell­schaft aufklären“, so der BGH in einer Mitteilungen zu den Urteilen. Die Bank hätte damit ihre Kunden darüber aufklären müssen, dass der (vermittelte) Fonds die Rück­nahme von Anteilen aussetzen kann, wenn dieser nicht ausreichend liquide Mittel hat, um alle Anleger auszuzahlen.

Das Urteil verbessert die Chancen der Anleger auf Schadensersatz merklich.
Der überwiegenden Anzahl von Kapitalanlegern wurde die Beteiligung an offenen Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage empfohlen. Wie sich an den in der Abwicklung befindlichen Fonds jedoch erkennen lässt, ist dies nicht der Fall. Viele Anleger, die ihre Investition unter dem Aspekt der ständigen Verfügbarkeit ihres eingebrachten Kapitals getätigt haben, stehen nun auf verlassenem Posten. Doch auch hier gibt es Hoffnung.

Schadensersatz prüfen lassen
Die beiden Urteile des BGH machen deutlich, dass Anleger, die nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahe aufgeklärt wurden, gute Chancen auf Schadensersatzansprüche haben. Betroffene Anleger werden vermutlich erstmalig durch die Medien über die Informationspflicht der Banken und deren Berater erfahren, sodass die Verjährung von Ansprüchen die Ausnahme darstellen dürfte.

Die Anlegerschützer der IVA Rechtsanwalts AG vertreten bereits eine Vielzahl von betroffenen Kapitalanlegern und prüfen, ob auch Sie Ansprüche mit Erfolg geltend machen können.

Bundes­gerichts­hof Urteil vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12
Bundes­gerichts­hof Urteil vom 29.04.2014 - XI ZR 130/13

IVA Rechtsanwalts AG – Kanzlei für Kapitalanlagerecht

 


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