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Ohne Folterverbot kein Rechtsstaat

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. So steht es in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und unter Einbezug grausamer Strafe in Art. 5 der UN-Menschenrechtscharta. Das Folterverbot ist ein grundlegendes Menschenrecht. Doch für viele Menschen weltweit ist es nicht selbstverständlich. Das führt der jährliche Folterbericht von Amnesty International traurig vor Augen. In 141 Staaten wurde demnach in den vergangenen fünf Jahren gefoltert. In mindestens 79 Staaten werde auch aktuell gefoltert. Und das trotz der bereits vor 30 Jahren von der UNO beschlossenen Antifolterkonvention, die inzwischen 146 Staaten ratifiziert haben. Dennoch tauchen viele jetzt im Amnesty-Folterbericht auf. Dabei beschreibt die UN-Antifolterkonvention genau, was Folter ist und was Unterzeichnerstaaten tun müssen, um sie zu verhindern und zu bekämpfen. Folter ist unter Strafe zu stellen. Niemand darf in Folterstaaten abgeschoben werden. Doch leider hilft das Völkerrecht wenig, wenn gar demokratische Staaten Folter als legitim erachten, weil sie vermeintlich höheren Zwecken wie dem Krieg gegen Terror oder der Verbrechensaufklärung diene.

Ein bisschen Folter funktioniert nicht

Dabei ist Folter staatliches Versagen in seiner schlimmsten Form. Zeiten, in denen auch bei uns systematisch gefoltert wurde, zählen zu den düstersten Kapiteln unserer Geschichte. Selbst ein bisschen Folter darf es schon angesichts dessen nicht geben. Forderungen nach einer begrenzten Foltererlaubnis, wie sie hierzulande zuletzt im Fall Gäfgen sogar Richter, Professoren und Minister vertraten, verkennen den damit verbundenen Dammbruch. In einem Rechtsstaat darf Gewalt gegen wehrlose Menschen nicht sein. Es gibt keine Rechtfertigung dafür. Was einmal erlaubt ist, weckt den Ruf nach mehr. Die Gefahr des Missbrauchs ist zu groß. Wie wollen entsprechende Gesetze verhindern, dass Unschuldige gefoltert werden oder aus Angst davor unwahre Aussagen tätigen? Nicht zuletzt verbietet die Strafprozessordnung bei der Vernehmung bereits deshalb die Drohung mit Methoden der Folter. Wie sollen die traumatischen Erfahrungen, die Folteropfer meist ihr Leben lang begleiten, geheilt werden? Mit Geld? Und was ist mit der Sorge, dass der übermächtige Staat bzw. dessen Vertreter die Foltererlaubnis stets richtig anwendet? Schließlich kann kein noch so genau formuliertes Gesetz seine falsche Anwendung verhindern, die in diesem Fall besonders fatal wäre.

Folterstaaten sind nicht von Dauer

Eine Foltererlaubnis kann kein Vertrauen in den Staat wecken. Staaten, die foltern, haben keine dauerhafte Zukunft, wie nicht zuletzt der Arabische Frühling zeigte. Denn statt auf das Vertrauen seiner Bürger zu bauen, stützten sich solche Länder auf das wackelige Fundament der Angst. Wer das nie erfahren hat, versteht das mitunter nur schwer. Die Schöpfer unseres Grundgesetzes, die noch unter dem Eindruck der Nazidiktatur standen, wussten hingegen sehr wohl, warum sie die Menschenwürde an den Anfang unseres Grundgesetzes stellten. Und sie wussten vor allem, warum sie sie für unantastbar erklärten. Bereits aus diesem Grund ist der Gedanke an Folter, die zu den unwürdigsten Behandlungen überhaupt gehört, von vornherein ausgeschlossen. Um das zu verdeutlichen, stellt Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz nochmals klar, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen.

Die Einhaltung dieser Regeln muss wie auch bei der Antifolterkonvention jedoch jeder jederzeit einfordern. Sonst bleiben sie wirkungslos. Amnesty fordert weltweit öffentlichen Druck, um Staaten an ihre Pflichten zu erinnern. Folter findet zudem oft heimlich statt. In diesem Zusammenhang muss mehr Transparenz herrschen. Verhöre sollen aufgezeichnet werden, die Polizei ist besser zu kontrollieren. Folterverletzungen sind medizinisch zu dokumentieren. Und nicht zuletzt müssen Folteropfer einen besseren Zugang zu Anwälten, Ärzten und Angehörigen haben.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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