OLG Celle: Rückzahlung und Ausbau droht: Wenn der Handwerker nicht über das Widerrufsrecht belehrt

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Handwerkerleistungen werden durch Verbraucher häufig nicht in der Firma des Handwerkers vor Ort in Auftrag gegeben, sondern in den Räumen des Verbrauchers. Dann handelt es sich um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge gem. § 312 b BGB. Ebenso häufig kommt der Fall vor, dass der Handwerker z. B. per E-Mail ein Angebot unterbreitet, dass der Verbraucher dann per E-Mail oder mündlich annimmt. In diesem Fall liegt ein Fernabsatzvertrag vor.

Bis auf dringliche Reparaturleistungen und bei Verträgen über Handwerksleistungen mit Produkten, die fest mit dem Gebäude verbunden werden (eine Mauer z. B.) hat der Verbraucher in diesen Fällen ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht für die Dienstleistung beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Handwerker muss somit in Textform über das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular belehren. Dies kann bspw. dadurch geschehen, indem dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung per E-Mail übersandt wird oder zusammen mit dem Angebot.

Dies geschieht häufig nicht. Die Rechtsfolgen sind weitreichend.

Zum einen hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss. Sehr viel weitergehender ist jedoch, dass der Handwerker im Fall des Widerrufes keinen Anspruch auf Werklohn hat. Er arbeitet quasi umsonst.

Welche Rechtsfolgen dies haben kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle (OLG Celle Urteil vom 12.01.2022 Az.: 14 U 111/21).

Ein Verbraucher hatte in seinem Haus ein Handwerksunternehmen mit dem Einbau einer neuen Wärmepumpe nebst Pufferspeicher beauftragt. Der Verbraucher hatte den Vertrag widerrufen.

Der Handwerker hatte auf Zahlung des Werklohns geklagt. Der Verbraucher hatte Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Verträge eingereicht.

Die Klage des Handwerkers hatte das Gericht abgewiesen, vielmehr war der Handwerker zur Rückzahlung des bereits durch den Verbraucher gezahlten Werklohns verurteilt worden, Zug um Zug gegen Rückgabe der Wärmepumpe.

Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen

Nach zutreffender Ansicht des OLG kommt es bei der Frage, ob ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt, nur darauf an, ob der Vertrag in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geschlossen wurde. Folge war, dass, so das OLG „Mangels Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechtes noch nicht abgelaufen bzw. erloschen gewesen war.“

Folge war, dass der Verbraucher einen Rückzahlungsanspruch hatte.

Rückgewähr der eingebauten Materialien durch den Verbraucher

Ein Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Folge ist, dass der Handwerker (der im Übrigen auch kein Geld bekam) zudem noch verpflichtet war, die eingebauten Geräte und Materialien auszubauen und wieder mitzunehmen. Das Rohre und andere Teile beim Ausbau unter Umständen beschädigt oder gar zerstört werden, steht der Rückgewährsverpflichtung nicht entgegen, so das OLG. Hier erfolgte eine Zug um Zug Verurteilung, d. h. erst nach Ausbau und Rücknahme hat der Verbraucher einen unbedingten Rückzahlungsanspruch. Letztlich besteht die Verpflichtung des Handwerkers, vereinfacht gesagt, alles wieder mitzunehmen, was er eingebaut hatte.

Rückgabepflicht für ausgebaute  Altgeräte?

Der Handwerker hatte offensichtlich die alte Wärmepumpe ausgebaut und entsorgt. Dieses Altgerät musste er jedoch weder herausgeben noch dafür Wertersatz leisten. Das Altgerät wurde dem Unternehmer nicht als Teil des Vertrages überlassen, z. B. zu einer weiteren Verwertung.

Handwerker: Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Da in der Praxis die meisten Handwerksbetriebe entweder Fernabsatzverträge oder Verträge außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern schließen, sollte darauf geachtet werden, dass Verbraucher in diesen Fällen eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erhalten. Anderenfalls sind die Rechtsfolgen weitreichend: Der Handwerker bekommt quasi nichts im Falle des Widerrufes, sondern hat nur Ärger und Kosten.

Wir beraten Sie bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen von Handwerkern.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de  seit über 20 Jahren im Bereich Fernabsatz und E-Commerce.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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