OLG Düsseldorf: Ein "Vier-Augen-Prinzip" existiert nicht

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Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels einer Laserpistole werden keine Fotos gefertigt. Daher ist es für die Zuverlässigkeit der Messung wichtig, dass bei der Protokollierung des Ergebnisses der Messung Zahlendreher und Missverständnisse ausgeschlossen sind. Vereinzelt haben Amtsgerichte daher eine solche Geschwindigkeitsmessung nur dann für verwertbar gehalten, wenn von den Polizeibeamten ein sog. „Vier-Augen-Prinzip" eingehalten wurde. Das heißt, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis vom Gerät abliest, sondern auch der Protokollführer. Nach dem Eintrag ins Messprotokoll durch den Protokollführer muss dann der Messbeamte kontrollieren, ob die Eintragung auch korrekt erfolgt ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun in einer aktuellen Entscheidung der Notwendigkeit eines solchen Vier-Augen-Prinzips eine Absage erteilt (Beschluss vom 13.9.2012, Az.: IV-2 RBs 129/12). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lässt sich ein solche Prinzip weder aus verfahrensrechtlichen Vorschriften noch aus materiell-rechtlichen Gesetzen oder Rechtsgrundsätzen ableiten.

Es gebe keine verfahrensrechtliche Regel, die der Verwertung eines Messergebnisses entgegenstehe, weil der Messwert allein von einem Polizeibeamten abgelesen wurde oder weil der Messbeamte die vom Protokollführer vorgenommene Eintragung ins Messprotokoll nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe.

Einem Bußgeldrichter stehe es frei, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - unter Heranziehung der Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten und Messprotokolle - zur Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei dem eingetragenen Messwert um den Messwert handelt, mit dem das Fahrzeug des Betroffenen erfasst wurde. An irgendwelche Beweisregeln oder entgegenstehende Beweisvermutungen sei er dabei nicht gebunden. Dies folge bereits aus dem Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Die Ansicht mancher Amtsgerichte, es gebe mit dem Vier-Augen-Prinzip eine Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter ein bestimmtes Messergebnis für bewiesen erachten darf, tituliert das OLG Düsseldorf mit leicht spöttischem Unterton als „freie Rechtsschöpfung" der Bußgeldrichter.

Der 4. Senat des OLG Düsseldorf teilt somit die bereits zuvor vom OLG Hamm vertretene Auffassung, dass ein Vier-Augen-Prinzip, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, nicht existiere.  

Ich meine, dass es aus rechtsstaatlicher Sicht ein Unding ist, immer noch Geschwindigkeitsmessungen ohne fotografische Dokumentation durchzuführen. Denn natürlich sind Polizeibeamte nicht unfehlbar. Es wäre technisch problemlos machbar, die sog. Laserpistolen mit einer Kamera auszustatten. Hier wird auf Kosten der Rechte der Autofahrer an der falschen Stelle gespart.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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