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OLG Frankfurt weist Eilantrag von Dynamo Dresden zurück

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13.06.2013, Aktenzeichen: 26 SchH 6/13, einen Antrag von Dynamo Dresden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Deutschen Fußball-Bund auf Zulassung zur Auslosung des DFB-Vereinspokals 2013/2014 zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall kam es anlässlich des DFB-Pokalspiels zwischen Hannover 96 und Dynamo Dresden zu massiven Ausschreitungen von Fans der Antragstellerin. Dabei wurden zahlreiche Personen, darunter Polizisten und Ordner, verletzt wurden. Aufgrund dessen schloss das Sportgericht des DFB die Antragstellerin mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen fortgesetztem unsportlichem Verhalten ihrer Anhänger für die Spielzeit 2013/2014 von allen Vereinspokalspielen auf DFB-Ebene aus.

Die gegen diese Entscheidung eingelegten verbandsinternen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar bestehe für die Antragstellerin die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutz vor einem staatlichen Gericht. Jedoch bestehe diese Möglichkeit nach Erlass eines endgültigen Schiedsspruches nur noch im beschränkten Umfang. Der Schiedsspruch könne im Hinblick auf die Richtigkeit der Streitentscheidung im Aufhebungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Es sei deshalb auch nicht zulässig, in einem nach Abschluss des Schiedsverfahrens eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren das streitige Rechtsverhältnis einer nochmaligen uneingeschränkten Prüfung durch das staatliche Gericht zu unterziehen.

Weiterhin würde die Zulassung zur Hauptrunde nach Ansicht der Richter eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sein.



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