OLG Frankfurt zur Unterhaltspflicht während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich kürzlich mit der praxisrelevanten Frage, ob die Eltern bzw. ein Elternteil einem Kind gegenüber während der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres unterhaltsverpflichtet sind.

Nach Auffassung des entscheidenden Familiensenats des Oberlandesgerichts in dem Verfahren 2 UF 135/17 ist eine Unterhaltspflicht in jedem Fall dann zu bejahen, wenn das Kind bei Aufnahme des Freiwilligen Sozialen Jahres noch minderjährig war und das Freiwilligenjahr zumindest auch der Berufsfindung dient. Es spreche nach Auffassung des Gerichts eine Menge dafür, während der Zeit eines Freiwilligen Sozialen Jahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt als begründet anzusehen. Dies liege unter anderem daran, dass der Freiwilligendienst neben beruflicher Orientierungs- und Arbeitserfahrung zudem wichtige personale und soziale Fähigkeiten vermittelt und damit die Arbeitsmarktchancen optimiere.

Nach Ansicht des Senats sei der Unterhaltsanspruch grundsätzlich selbst dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit nicht konkret für die beabsichtigte weitere Ausbildung erforderlich sei. Dem Senat war bei seiner Entscheidung durchaus bewusst, dass seine Auffassung von der bisher herrschenden Literatur und Rechtsprechung abweicht. Im konkreten Fall war für den Senat zudem bedeutend, dass das Kind bei Beginn der Aufnahme des sozialen Jahres noch minderjährig war, was zu einer zurückhaltenderen Bewertung der eigenen Erwerbsobliegenheit des Kindes führe. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.


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