OLG Hamburg: Versicherungsmakler nicht zu Jahresendgesprächen und Dauerbetreuung verpflichtet

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Versicherungsmakler können sich zurücklehnen. Sie haben zwar dem Kunden gegenüber viele Pflichten, weil sie in dessen Lager stehen. Die Gerichte ziehen jedoch deutliche Grenzen. Zu viel darf man von Maklern nicht verlangen.

Wenn den Versicherungsmakler das schlechte Gewissen quält, einen Kunden am Ende des Jahres nicht genügend informiert zu haben, so kann er sich jetzt getrost auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg berufen.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.09.2018 unter dem Az.: 1 U 2/18 entschieden: Es gibt für Versicherungsmakler keine Dauerbetreuungspflicht (mit Ausnahme Fondspolicen) und auch keine Pflicht für ein Jahresendgespräch.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über einen typischen Fall der Unterversicherung zu entscheiden. Ausgerechnet wegen einer abgeschlossenen Reisegepäckversicherung nahm man den Makler in Anspruch. Die Versicherungsnehmer wurden in ihrem Ferienhaus überfallen. Die Versicherung war auf eine bestimmte Versicherungssumme beschränkt. Uhren und Schmucksachen aller Art waren gar nicht versichert. Die Versicherungsnehmer, also die Kunden des Maklers, verlangten von diesem Schadenersatz.

Die Unterversicherung warf man dem Makler vor. Wenn er den regelmäßig überprüft hätte, hätte ihm das auffallen müssen.

Dies empfand das OLG jedoch für überspannt und schloss sich im Ergebnis einer Entscheidung des OLG Frankfurt an. Das OLG Frankfurt urteilte bereits am 08.06.2016 unter dem Az. 4 U 223/15, dass keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen bestehe. Der BGH nahm seinerzeit eine Beschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt nicht an.


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