Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler

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Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat sich mit Urteil vom 03.06.2016 (Az.: L 1 R 679/14) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, besteht. Das LSG hat dabei festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein selbstständiger Versicherungsmakler auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann.

Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Personen

§ 2 S. 1. Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI begründet die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Selbstständig tätig sind alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Eine selbständige Tätigkeit wird durch das eigene Unternehmerrisiko und frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit sind auch eigene betriebliche Einrichtungen oder eine eigene Betriebsstätte.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Versicherungsmakler mit Maklerpoolanbindung von der Deutschen Rentenversicherung Bund für rentenversicherungspflichtig gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erklärt. 

Der Versicherungsmakler vermittelte und verkaufte Versicherungsprodukte diverser Versicherungsunternehmen an Privat- und Gewerbekunden und hatte hierzu auch ein Gewerbe angemeldet. Er war an einen sog. Maklerpool, eine AG, angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für selbstständige Versicherungsmakler u. a. die Verbindung zu einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und den Versicherungsmaklern zahlreiche Verwaltungsarbeiten abnimmt. Der Versicherungsmakler war vorliegend nicht gezwungen, nur über die AG Verträge zu vermitteln. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung lag also nicht vor, sodass der Kläger berechtigt war, Vertragsbeziehungen zu anderen Maklerpools einzugehen.

Selbstständige Tätigkeit gem. § 2 S. 1 SGB VI

Das LSG stellt in dem vorliegenden Urteil zunächst die Selbstständigkeit des Versicherungsmaklers fest. Der Kläger konnte im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen. Er erhielt keinen Lohn, sondern Provisionen im Falle des Zustandekommens eines Versicherungsvertrags zwischen einem seiner Kunden und einer Versicherungsgesellschaft. Der Kläger trug dadurch ein Unternehmerrisiko, da er nur Einkünfte erzielte, wenn er erfolgreich vermittelte. Für eine selbstständige Tätigkeit sprach auch, dass er für sich Werbung auf einer eigenen Internetseite machte.

LSG Bayern sieht Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler

Das LSG bestätigt mit Urteil vom 03.06.2016 die Einschätzung des Rentenversicherungsträgers und stuft den Versicherungsmakler gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gleichwohl als rentenversicherungspflichtig ein. Dies begründet das Gericht damit, dass der Versicherungsmakler nur für den Maklerpool tätig und von diesem wirtschaftlich abhängig sei.

Auftraggeber sind nicht die Versicherungsnehmer

Gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und wer dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Die Beschäftigung von Angestellten bietet einen Hinweis darauf, dass derjenige, der sich Angestellte leisten kann, sich auch eine private Altersvorsorge leisten kann. Insoweit wird er nicht als sozial schutzbedürftig angesehen. Der Versicherungsmakler beschäftigt vorliegend keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber deutet auf wirtschaftliche Abhängigkeit und somit soziale Schutzbedürftigkeit hin. Er bedarf ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Laut LSG Bayern ist der Versicherungsmakler hier dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig. Denn lediglich ein einziger Vertragsabschluss war unabhängig von der AG zustande gekommen. Die AG ist als der Auftraggeber anzusehen, nicht hingegen die einzelnen Versicherungsnehmer. Dieser wird nicht Partei der von ihm über die AG vermittelten Verträge.

Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Maklerpool führt zur Rentenversicherungspflicht

Das LSG Bayern urteilt, dass die Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Maklerpool folgt. Vorliegend ist nach Auffassung des LSG der Versicherungsmakler faktisch wirtschaftlich von der AG abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird dadurch deutlich, dass der Versicherungsmakler allein durch den Maklerpool überhaupt Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften hat.

Trotz rechtlicher Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften unabhängig von der AG vermittelt der Versicherungsmakler zudem faktisch nahezu ausschließlich Versicherungsprodukte, die sich in dem Pool der AG befinden. Folglich bezieht der Versicherungsmakler mehr als fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte – nahezu sein vollständiges Einkommen – über die AG.

Auch die Kunden als Prämien- und Vergütungszahler gewinnt der Versicherungsmakler erst durch seine Anbindung an die AG. Diesen kann er durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool Versicherungsprodukte zu besseren Konditionen unterbreiten, als es ihm ohne Anbindung an die AG möglich wäre.

Fazit

Selbstständige Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, unterliegen nach Auffassung des LSG Bayern mithin unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht. Dass dabei ein Pool, an welchem der Versicherungsmakler angebunden ist „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sein kann ist befremdlich. Nach richtiger Auffassung ist in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Legaldefinition des § 59 Abs.3 VVG der Versicherungsnehmer als Auftraggeber des Versicherungsmaklers zu sehen. Da ein Versicherungsmakler regelmäßig Versicherungsverträge für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern vermitteln wird, ist es unbeachtlich, ob er eine oder mehrere Anbindungen an Versicherer oder Maklerpools besitzt. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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