Versicherungsmakler darf Schäden regulieren

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Versicherungsmakler darf für Versicherer bei Regulierung tätig werden

Seitdem das (enge) Rechtsberatungsgesetz durch das (liberalere) Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt wurde, stellt sich regelmäßig die Abgrenzungsfrage, ob bestimmte Tätigkeiten von Anbietern, die nicht vollumfänglich zu Rechtsdienstleistungen berechtigt sind, als Annex zu ihrer sonstigen Tätigkeit erlaubt sind.

Das LG Bonn hatte sich in seinem Urteil vom 17.10.2013, Az. 14 O 44/13 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tätigkeit eines Versicherungsmakler bei der Schadenregulierung für den Versicherer eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt.

Der Versicherungsmakler hatte eine betriebliche Haftpflichtversicherung an ein Textilreinigungsunternehmen vermittelt und betreute den Versicherungsvertrag durchgehend. Ein Kunde des Versicherungsnehmers machte Schadenersatzansprüche geltend. Daraufhin beauftragte der Versicherer den Versicherungsmakler mit der Regulierung, der den Rechtsanwalt des Kunden anschrieb, die Vertretung anzeigte und den Schaden regulierte. Dabei machte der Versicherungsmakler auch rechtliche Ausführungen zur Beweislast im Schadenfalle und zum Abzug „Neu für Alt".

Der Rechtsanwalt des Kunden sah darin eine verbotene Rechtsdienstleistung und verlangte im gerichtlichen Verfahren Unterlassung auf Grundlage des UWG wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sah das LG Bonn in der Tätigkeit des beklagten Versicherungsmaklers eine Rechtsdienstleistung. Diese sei jedoch nach § 2 RDG erlaubnisfrei, weil die Schadenregulierung zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass die Entscheidung der zweiten Instanz ggf. noch abzuwarten sein wird. Im Ergebnis entspricht das Urteil jedoch dem Grundsatz des RDG, dass Dienstleistungen, die zu einem Berufsbild nach der Verkehrsanschauung gehören, als Annex erlaubt sind, auch wenn sie eine Anwendung der rechtlichen Regelungen auf den Einzelfall notwendig machen.

Ob dies allerdings im Ergebnis für den Kunden vorteilhaft ist, soll an dieser Stelle offen gelassen werden. In der Praxis jedenfalls zeigt sich, dass Versicherungsvermittler in der Schadenfallberatung, Autohäuser in der Unfallregulierung und Immobilienmakler im Entwurf von Mietverträgen immer umfangreicher tätig werden. Tragendes Ziel ist dabei immer die Kostenreduzierung. Ob dies aber erreicht werden kann, ist fraglich, da der tätig werdende Dienstleister für seine Arbeit wie ein Rechtsanwalt haftet. Gleichzeitig ist fraglich, ob sein jeweiliger Versicherungsschutz auch die konkrete Rechtsdienstleistung mit abdeckt. Ergebnis der Kostenersparnis kann dann also sein, dass der durch eine mangelhafte Rechtsberatung geschädigte Kunde beim Dienstleister Regress nimmt, dieser hierfür jedoch keinen Versicherungsschutz unterhält und im Ergebnis mit seinem persönlichen Vermögen für den Schaden einzustehen hat.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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