OLG Hamburg zur kostenlosen Abgabe von Arzneimitteln an Apotheker zu „Demonstrationszwecken“

  • 2 Minuten Lesezeit

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2014, Az. 3 U 193/13)

Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, hier ein Schmerzgel mit einem Verkaufswert von 9,97 Euro, an Apotheker verstößt gegen § 47 Abs. 3 AMG und § 7 HWG.

Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich um Herstellerinnen u.a. eines Schmerzgels, welches verschreibungsfrei, jedoch apothekenpflichtig ist. Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2013 das Produkt in Verpackungen zu 100g kostenlos an Apotheker abgegeben, wobei die Packungen die Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ trugen. Dadurch wollte sie offenbar eine bevorzugte Behandlung ihres Schmerzgels durch die Apotheker erreichen. Der Verkaufswert einer Tube betrug 9,97 Euro (sog. Lauer-Taxe).

Gegen diese Praxis wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung und später auch im Wege der Unterlassungsklage. Beidem gab das Landgericht statt. Nun blieb auch die Berufung der Antragsgegnerin ohne Erfolg.

Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergab sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 AMG (Arzneimittelgesetz). Danach dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster von Fertigarzneimitteln nur an bestimmte, in der Vorschrift genannte Empfänger abgeben – Apotheker gehören nicht dazu. Dass diese aus dem empfangsberechtigen Personenkreis ausgenommen sind, ist auch gemeinschaftsrechtskonform. Der entsprechende Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG regelt, dass Arzneimittelmuster nur „an die zur Verschreibung berechtigten Personen“ abgegeben werden dürfen, also nur an Ärzte.

Da § 47 Abs. 3 AMG auch die Interessen der Mitbewerber schützt, handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Vorliegend wurden die Interessen der Mitbewerber dadurch beeinträchtigt, dass zu erwarten war, dass die Antragsgegnerin durch die rechtswidrige Abgabe an Apotheker im Wettbewerb Vorteile erlangen konnte.

Auch lag eine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) nicht vor, da es sich nicht um eine Zuwendung von geringem Wert handelte. Bei einer Abgabe an Verbraucher hatte der BGH hierfür eine Wertgrenze von 1 Euro angenommen und auch im Kodex über die freiwillige Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) liegt die Wertgrenze bei 5 Euro und damit ebenfalls unter dem hier vorliegenden Wert von fast 10 Euro.

Das Urteil ist ein Beispiel für die Verknüpfungen des Wettbewerbsrechts mit der Vielzahl von Spezialgesetzen, welche die Vorschriften zu Werbung und des Wettbewerbs für bestimmte Produkte und Vertriebsformen näher konkretisieren und auch Ausnahmen enthalten – wie vorliegend der § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG.

Bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Scharfenberg Hämmerling mit Büros in Berlin und Hamburg gerne zur Verfügung. Profitieren Sie von unserem Fachwissen und unserer langjährigen Erfahrung auf diesem komplexen Rechtsgebiet. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – der Erstkontakt ist dabei immer kostenfrei. Gerne können sie mit uns telefonisch oder einfach per E-Mail Kontakt aufnehmen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema