OLG Hamm: irreführende Internetwerbung für Zahnarztleistung
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: 4 U 64/13, entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es öffentlich ein umfassendes Zahngesundheitsprogramm als Vollprogramm anpreist, während in Wahrheit nicht alle über die Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen erstattet werden.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte bot Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermittelte Patienten zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und von den Patienten regelmäßig selber bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb ihre angebotene Dienstleistung wie folgt: „Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten."
Die Richter am OLG Hamm stuften die Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig nach § 5 UWG ein. Der angesprochene Verbraucher, welcher sich für zahnärztliche Zusatzleistungen interessiere, gehe bei der getroffenen streitgegenständlichen Aussage davon aus, dass das beworbene „Vollprogramm" einem umfassenden Schutz biete, welche alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Dienstleistungen mit abdecke. Tatsächlich erfasste das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammerte einige wesentliche Zahndienstleistungen aus (z. B. Röntgenleistungen). Darüber hinaus kritisierten die Richter die unzutreffende Alleinstellungsbehauptung der Beklagten, welche sich in der Werbeaussage wiederfinde. Die angesprochenen Verbraucherkreise verstünden die Werbeaussage auch dahingehend, dass das angebotene „Vollprogramm" das einzige Programm in diesem Umfang auf dem Markt sei. Dies stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, da die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass mindestens noch ein weiterer Mitbewerber zahnärztliche Dienstleistungen anbot, die vom Umfang her mit dem Programm der Beklagten vergleichbar waren.
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