OLG Hamm: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11, eine interessante Entscheidung zur Kostenerstattung beim Ausspruch von Abmahnungen in Wettbewerbsstreitigkeiten getroffen. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber einen anderen durch einen Anwalt abmahnen lassen und begehrte nun die Erstattung von Anwaltskosten. Der abmahnende Wettbewerber hatte dabei auf seiner Internetseite den Hinweis angebracht, dass er selbst keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt akzeptieren werde. Sinn einer solchen Klausel ist die Verwahrung gegen Kosten, wie sie bei Einschaltung eines Anwaltes zum Ausspruch einer Abmahnung entstehen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass schon die Verwendung dieser Klausel selbst abgemahnt werden kann, da hier Rechte eines Mitbewerbers in unzulässiger Weise beschnitten würden. Das Oberlandesgericht Hamm legte die Klausel hingegen so aus, dass derjenige, der sich selbst gegen eine kostenpflichtige Abmahnung verwahrt, treuwidrig handelt, wenn er selbst eine solche aussprechen lässt. Der Wettbewerber binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Getreu dem Motto „Wie du mir, so ich dir" müsse der Wettbewerber daher ebenfalls zunächst ohne Einschaltung eines Anwalts Kontakt mit demjenigen Mitbewerber aufnehmen, dem er ein wettbewerbswidriges Verhalten anlastet. Die angefallenen Kosten seien daher nicht zu erstatten.
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