OLG Hamm: Krankenhaus haftet nach fehlerhafter Operation auch für grobe Behandlungsfehler

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OLG Hamm: Krankenhaus haftet nach fehlerhafter Operation auch für grobe Behandlungsfehler bei Revisionsoperation in einem anderen Krankenhaus

Ein für die erste Operation verantwortliches Krankenhaus kann auch für die Folgen einzustehen haben, die dem Patienten durch eine grob behandlungsfehlerhaft durchgeführte Revisionsoperation entstehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 15.11.2016 entschieden. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes Bochum hat der 26. Zivilsenat die Ansicht vertreten, dass die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen hat.

Zum Sachverhalt

Die Patientin ist 1962 geboren, aus Recklinghausen, und litt an erheblichen Magenbeschwerden. Sie hatte eine Magenanomalie. Diese ließ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus in Recklinghausen operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Daraufhin war eine Revisionsoperation notwendig. Diese wurde im Juni 2009 in einer Klinik in Herne durchgeführt.

Bei dieser zweiten Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte. Er versäumte es aber, den Magen der Patientin nunmehr korrekt zu befestigen. Die Abkippung des Magens blieb weiterhin bestehen, längere Zeit unbehandelt und löste bei der Patientin eine Magenblähung aus. Diese Blähung machte eine Magenteilresektion notwendig. Infolge dieser Resektion kam es zu einer Magentransportschädigung. Außerdem stellten sich Wundheilstörungen ein. Die Patientin wurde bis zum Jahr 2013 wiederholt stationär behandelt und musste mehrfach operiert werden.

Von dem beklagten Recklinghäuser Krankenhaus begehrt die Patientin 70.000,00 € Schmerzensgeld sowie Haushaltsführungsschaden. Sie meint, dass das beklagte Krankenhaus aus Recklinghausen auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, die alle eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien. Das Landgericht hatte der Klägerin nur 8.000,00 € Schmerzensgeld und für 3 Monate Haushaltsführungsschaden zugesprochen. Das Landgericht meinte, die fehlerhafte Revisionsoperation habe dazu geführt, dass das beklagte Krankenhaus aus Recklinghausen nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien.

Die Patientin legte Berufung ein und war überwiegend erfolgreich. Das beklagte Krankenhaus aus Recklinghausen hafte auch für die weiteren Schadensfolgen, die auf Behandlungsfehler des zweiten Krankenhauses zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe nämlich die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen. Zwar sei in der zweiten Operation grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Patientin korrekt aufzuhängen, diese Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen.

Und deshalb haftet das beklagte Krankenhaus aus Recklinghausen.

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