OLG Hamm: Schadensersatz im Abgasskandal auch für Leasingnehmer

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Nicht nur Käufer, sondern auch Leasingnehmer können im Abgasskandal Anspruch auf Schadensersatz haben. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden (Az.: 13 U 86/18).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Audi Q5 mit dem Motor EA 189 mit der Option geleast, das Fahrzeug am Vertragsende zu einem festen Preis zu kaufen. Diese Möglichkeit hatte sich für den Kläger erledigt, nachdem sich herausstellte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Stattdessen machte er Schadensansprüche geltend. Er verlangte nicht nur seine Anzahlung und die geleisteten Leasingraten zurück, sondern auch die Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption.

In erster Instanz wies das Landgericht Münster die Klage ab. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der VW-Vorstand die Schädigung eines Leasingnehmers überhaupt für möglich gehalten habe oder den Kläger getäuscht habe.

Im Berufungsverfahren kippte das OLG Hamm das Urteil und sprach dem Kläger Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Volkswagen habe den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und dabei in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abschließt, den er bei Kenntnis der Abgasmanipulationen so nicht unterschrieben hätte. Denn dem Fahrzeug habe aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung gedroht und der Leasingvertrag daher nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprochen.

Der Kläger könne daher die Rückabwicklung des Leasingvertrags verlangen. Er müsse so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Er habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner Anzahlung und der geleisteten Leasingraten sowie der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption. Für die gefahrenen Kilometer müsse er sich allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen, so das OLG Hamm.

„Das Urteil stellt klar, dass Leasingnehmer im Abgasskandal ebenso geschädigt wurden wie Autokäufer und dementsprechend Anspruch auf Schadensersatz haben. Das Gericht zieht zwar eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ab. Es stellt aber auch klar, dass Leasingraten und Nutzungsentschädigung keineswegs eins zu eins zu verrechnen sind. Denn eine Leasingrate setze sich aus mehreren Kostenfaktoren und nicht nur aus den gefahrenen Kilometern zusammen. Eine Nutzungsentschädigung könne aber nur für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage.



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