OLG Hamm zur Auslegung von Testamenten

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Immer wieder gibt es Streit zwischen möglichen Erben über die Wirksamkeit oder die Auslegung eines Testaments. Wer Streit unter seinen Nachkommen vermeiden will, sollte bei der Formulierung seines Testaments größte Sorgfalt walten lassen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden:

Der Erblasser war geschieden und in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe stammten 2 Kinder. Am 28.08.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hatte:

„Mein Testament.

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gem. dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“

Testamentarische oder gesetzliche Erbfolge?

Seine zweite Ehefrau meinte, ihr verstorbener Ehemann habe sie damit als Alleinerbin eingesetzt. Sie beantragte daher beim Amtsgericht ihr einen Erbschein auszustellen, der sie als Alleinerbin ausweise. Gegen den Erbscheinsantrag wandten sich die beiden Kinder aus erster Ehe, die als gesetzliche Miterben in Betracht kamen. Die Kinder meinten, das Testament enthalte keinen hinsichtlich der Erbfolge auslegungsfähigen Inhalt. Daher sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie stellten den Antrag einen Erbschein auszustellen, der die Ehefrau zu ½ und sie als Kinder jeweils zu ¼ als Erben ausweise.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, sie als Alleinerbin auszuweisen, abgelehnt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass das vom Erblasser hinterlassene Testament die Ehefrau nicht ausdrücklich als Alleinerbin bestimme und dass diese letztwillige Verfügung auch nicht im Wege der Auslegung so verstanden werden könne.

Auf den wirklichen Willen kommt es an

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Es ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung darf sich der Richter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken; er muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können.

So hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.

Unkenntnis über die Bedeutung des „Berliner Testaments“

Bei dem oben zitierten Testament konnte das Gericht nicht feststellen, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten sagen wollte: Er hat mit seinem Testament nur einen Wunsch ausgedrückt, nämlich dass sich die Erbfolge nach dem „Berliner Testament“ richten und auch eine Wiederverheiratungsklausel gelten solle. Was er unter einem „Berliner Testament“ verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht. Insbesondere kann dem Text nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte.

Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament der Eheleute, kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband. Nach der Feststellung des Gerichts war ein Wille des Erblassers, seine Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen, in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen. Daher wurde die Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau keinen Erbschein als Alleinerbin auszustellen, vom Oberlandesgericht bestätigt.


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