OLG Karlsruhe stärkt Käufer im VW-Abgasskandal: Software-Update unzumutbar, Schadenersatz von VW

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Das OLG Karlsruhe hat in einem rechtlichen Hinweis (Az. 17 U 19/18) seine vorläufige Rechtsauffassung im VW-Abgasskandal mitgeteilt. Demnach geht das OLG Karlsruhe von einem Sachmangel aus, der auch erheblich ist. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt tätig werden musste. Die ggf. nur geringfügigen Nachbesserungskosten stünden dem nicht entgegen.

Das OLG Karlsruhe ist weiterhin der Auffassung, dass die Nachbesserung per Software-Update unzumutbar sein dürfte, da das Update vom Hersteller des Motors und Urheber der ursprünglichen Schummelsoftware stamme. Vor diesem Hintergrund soll ein Rücktritt selbst ohne vorherige Nachfristsetzung möglich sein. Ggf. würde das Gericht aber eine Frist von zwei Monaten für ausreichend erachten.

Das Gericht stützt mit seinem Hinweis die Argumentation der betroffenen Käufer und macht Hoffnung für alle bereits laufenden Verfahren. Auch Käufer, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben und deren Ansprüche gegen den Autohändler verjährt sein dürften, können aus dem Hinweis des OLG Karlsruhe aber Hoffnung schöpfen: Obwohl es für das konkrete Verfahren hierauf nicht ankommt hat das OLG in seinem Hinweis ausgeführt, dass auch gegen den Hersteller VW Schadenersatzansprüche bestehen dürften, sei es aus einer Haftung wegen arglistiger Täuschung oder auch wegen unzureichender Überwachung der verantwortlichen Mitarbeiter.

Etwaige Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen VW verjähren frühestens mit Ablauf des Jahres 2018, so dass alle Käufer, die noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben, rechtzeitig entsprechende Schritte einleiten sollten, sofern sie ihre Ansprüche sichern wollen.


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