OLG Köln: Versicherung darf keine zweierlei Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer fordern

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Das Oberlandesgericht Köln hat am 2. September 2016 über die Rechtmäßigkeit von zweierlei Abschlusskosten eines Versicherers entschieden (Az.: 20 U 201/15).

Im Fall des Oberlandesgerichts Köln hat die Verbraucherzentrale Hamburg gemeinsam mit dem Bund der Versicherten gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt. Der Grund für die Klage waren die durch die Versicherung bei Lebens- und Rentenversicherungen in Rechnung gestellten zweierlei Abschlusskosten. Die Beklagte hat neben der gesetzlich geregelten Provision bei Abschluss des Vertrags weitere Kosten über die gesamte Laufzeit verteilt. Die Aufwendungen für die Antragsbearbeitung innerhalb der Versicherungsgesellschaft wurden dem Versicherungsnehmer als Abschlusskosten in Rechnung gestellt. Die Abschlusskosten für eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung sind gesetzlich geregelt und müssen auf fünf Jahre verteilt werden und zudem gedeckelt sein, sog. Zillmerung. Seit 2015 dürfen die Versicherer nicht mehr als 2,5 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beträge fordern. Das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, dass neben der rechtmäßigen Zillmerung keine weiteren Abschlusskosten zu Lasten des Kunden angesetzt werden dürfen und hat somit zugunsten der Verbraucher entschieden und die beklagte Versicherung zur Nachzahlung der überhöhten Abschlusskosten verurteilt.

Es ist nicht von Belang, ob der Vertrag noch läuft oder bereits gekündigt, übertragen oder beitragsfrei gestellt wurde. Es könnten zahlreiche Versicherungsverträge betroffen sein. Aufgrund der wegweisenden Entscheidung des OLG Köln könnten betroffene Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern.

Möglichkeiten für betroffene Anleger

Zahlreiche Verträge sind von den unzulässig geforderten zweierlei Abschlusskosten betroffen. Sie haben die Möglichkeit Ihren Versicherungsvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Auch wenn der Vertrag noch laufen sollte, bereits gekündigt, übertragen oder beitragsfrei gestellt wurde, aufgrund des rechtskräftigen Urteils sind die Versicherungen zur Nachzahlung verpflichtet.

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