OLG München: Online Casino muss alle Verluste des Spielers zurückzahlen

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Paukenschlag im Bereich des illegalen Online-Glücksspiels!

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat sich bundesweit nun ein weiteres Oberlandesgericht (OLG) intensiv mit Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel in Deutschland beschäftigt und Rückforderungsansprüche von Spielern gegen Online-Casino-Anbieter ausdrücklich bejaht. Die Entscheidung ist dabei von besonderer Bedeutung, weil sie im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts München zu einer Rechtsprechungsänderung führen wird. 

In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 29.09.2020 hatte der Kläger bei einem Online-Casino-Anbieter aus Malta im Online-Casino insgesamt 18.175,00 € bei Online-Casino-Spielen ("Slots") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.

Auf die Klage des Spielers hin verurteilte das Landgericht (LG) Traunstein den Online-Casino-Anbieter antragsgemäß. 

Auf die anschließende Berufung des Online-Casino-Anbieters erließ das OLG München nun einen umfassenden Hinweisbeschluss und teilte mit, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG Traunstein einstimmig zurückzuweisen. Das Besondere daran ist, dass es sich bundesweit um die zweite Entscheidung eines OLG dieser Art handelt und damit die bisher teilweise verbraucherunfreundliche Rechtsprechung der Münchener Landgerichte kippen wird.

Zunächst teilte das OLG mit, dass das Totalverbot für Online-Glücksspiele nicht gegen Europarecht oder das Grundgesetz verstoße und schloß sich damit der ständigen Rechtsprechung des BGH hierzu an. Anders als von den Online-Casino-Anbietern stets gefordert, sei auch keine Vorlage an den EuGH hierzu veranlasst, so der Münchner Senat. Nach Ansicht des Senats habe sich hierdurch auch nichts durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag geändert, da das Totalverbot auch hier weiter existiere, nun lediglich die Möglichkeit einer Lizenzerteilung besteht, welche das in Berufung gegangen Online-Casino aber nicht hat. Das Totalverbot für Online-Glücksspiele sei durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, und hierfür geeignet, erforderlich und angemessen.

Bzgl. dem Vorgehen der Online-Glücksspiel-Anbieter fand der Senat zudem deutlich Worte, wenn er hierzu wörtlich u. a. Folgendes ausführt: 

"Zudem handele es sich hier nicht um ein dem Regelungssystem oder gar dem Behördenwillen (oder Mitbewerberwillen) geschuldetes, also "strukturelles", sondern allenfalls um ein "faktisches Vollzugsdefizit", weil den zahlreichen Verbotsverstößen und dem "geschickten" Vorgehen der Rechtsbrecher nicht in dem Ausmaß und der Vollständigkeit beizukommen sei, wie dies vielleicht wünschenswert wäre. Dies könne aber - was keiner weiteren Vertiefung bedürfen solle - nicht dazu führen, die Verbotsnormen als unanwendbar einzustufen und die Massenverstöße überhaupt nicht mehr zu verfolgen. Denn das hieße, dass die zahlreichen Rechtsbrecher ihr rechtswidriges Handeln selbst "legalisieren" könnten, indem sie in einem Ausmaß und in einer dergestalt "geschickten" Weise vorgingen, dass sich dies nicht mehr vollumfänglich und nachhaltig - und - bei einer solchen Betrachtungsweise - schließlich aus Rechtsgründen sogar überhaupt nicht mehr unterbinden ließe."

Des Weiteren hat nach Auffassung des Senats das Landgericht zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Spielers aus Bereicherungsrecht bejaht und einen Rückforderungsausschluss gem. § 817 S. 2, 762 oder 242 BGB abgelehnt.



Nachdem sich erstinstanzlich inzwischen eine herrschende Meinung gebildet hat, welche Rückzahlungsansprüche von Geschädigten beim illegalen Online-Glücksspiel bejaht, zeichnet sich dies nunmehr auch zweitinstanzlich bei den Berufungsgerichten ab. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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