Darlehenskündigung wegen negativem SCHUFA-Eintrag unwirksam

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Es ist das Schreckgespenst vieler Darlehensnehmer: Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann ein Darlehensgeber den Darlehensvertrag fristlos kündigen. So sieht es das Gesetz wörtlich vor. Das dies in der Praxis im Einzelfall aber nicht immer rechtens ist, zeigt nun ein aktueller Fall, welcher vor dem Landgericht Düsseldorf - Az: 8 O 55/23 - verhandelt worden ist und im Ergebnis zu Gunsten des Darlehensnehmers entschieden wurde. 

Darlehensnehmer erhält negativen SCHUFA-Eintrag - Kündigung des Darlehensvertrages

Ende 2020 nahm ein Verbraucher bei einer Bank ein Darlehen iHV 35.000,00 € auf, welches in 96 Raten zu je 414,14 € zurückgezahlt werden sollte. Nach Auszahlung des Darlehens wurde die Bank von der SCHUFA über einen negativen Eintrag bei dem Darlehensnehmer informiert. Im Detail ging es darum, dass ein anderer Kreditvertrag des Darlehensnehmers aufgrund Zahlungsverzuges gekündigt wurde. Zugleich hatte der Darlehensnehmer auch Raten aus dem mit der hiesigen Bank geschlossenen Vertrag nicht mehr bedient und war insoweit von der Bank gemahnt worden. Unter Hinweis auf die Information der SCHUFA und unter Berufung auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen kündigte die Bank den Kredit außerordentlich aus wichtigem Grund. Gleichzeitig stellte sie die Restforderung unter Fristsetzung in Höhe von 31.037,68 EUR fällig. Nach einem erfolglosen Mahnverfahren verklagte die Bank den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehensrestbetrages zzgl. weiterer Kosten. 

Kündigung aus wichtigem Grund bedarf eines wichtigen Grundes

Obgleich sich der Darlehensnehmer nicht gegen die Klage verteidigte, erließ das Landgericht kein Versäumnisurteil gegen den Darlehensnehmer, weil es die Klage für unschlüssig hielt. Stattdessen wies es die Klage der Bank ab.

Der klagenden Bank stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 31.037,68 EUR. Die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung seien nicht schlüssig vorgetragen.

Eine fristlose Kündigung sei zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensgeber – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist.

Ob eine „wesentliche“ Verschlechterung und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, könne nur nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile entschieden werden. Um annehmen zu können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben, seien die Situationen bei Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zu vergleichen. Dabei bedürfe es einer Gesamtschau aller wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls aus objektiver Perspektive. Maßgeblich sei jeweils das Vermögen, auf das tatsächlich zugegriffen werden kann. Der Bank obliege eine sorgfältige Prüfung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Informationsbeschaffung. Dies gelte insbesondere dann, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Indizien gestützt wird, da der Bank als Darlehensgeberin nicht schon eine Kündigung bei bloßem Verdacht eröffnet ist.

Gericht:  negative SCHUFA-Auskunft kein wichtiger Grund - als solche nicht gerichtsverwertbar

Nach Ansicht des Landgerichts sei die vorgelegte SCHUFA-Auskunft an sich nicht gerichtsverwertbar. Aus der Mitteilung von Scorewerten, Quoten und Ratingstufen sei für außenstehende Dritte nämlich nicht erkennbar, wie diese errechnet und auf welcher Datengrundlage diese erstellt wurden. Zudem bedürfe es der Mitteilung konkreter Informationen, die zu diesen Eintragungen geführt haben und woraus sich tatsächlich eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers ergeben soll.

Auskünfte der SCHUFA als privatrechtliche Gesellschaft mögen bei der darlehensgebenden Bank zwar Anlass für Nachforschungen geben, ersetzen im Gegenzug aber keinen einlassungsfähigen und nachvollziehbaren Vortrag zu einer Vermögensverschlechterung in der Sache.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund  ist darüber hinaus auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eine nur unwesentliche bzw. temporäre Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers eingetreten ist oder weiterhin werthaltige Sicherheiten vorhanden sind. Dies war vorliegend der Fall, da sich die Parteien im Rahmen des Darlehensvertrages auf die Abtretung des pfändbaren Teils von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen des Darlehensnehmers zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem Kredit geeinigt hatten. Es stand monatlich pfändungsschutzfreies Arbeitseinkommen des Darlehensnehmers in Höhe von 3.300,00 EUR/netto zur Verfügung.



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