Geld zurück vom Online Casino - LG München verurteilt "Tipico" zur Rückzahlung aller Verluste des Spielers

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht München I mit Urteil vom 25.11.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter "Tipico" aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher Verluste eines Spielers, welche dieser im Online-Casino des Anbieters erlitten hat, verurteilt.    

In der Zeit von Dezember 2018 bis September 2020 hatte der Kläger im Online-Casino auf der Seite "tipico" unter Berücksichtigung von Gewinnen 12.121,61 € an sog. "Slots" verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht. 

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.

Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Tipico verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Gerade virtuelle Automatenspiele (sogenannte „Slots“) seien wegen ihres erhöhten Suchtpotenzials als eine Art des Glücksspiels zu qualifizieren, die nach dem GlüStV a.F. gerade verboten werden sollten. Unbeachtlich sei dabei auch, ob Tipico grundsätzlich auch legale Spielangebote in ihrem Portfolio anbietet. Tipico könne sich auch nicht auf eine angebliche Duldung der von ihr angebotenen Online-Glücksspiele durch deutsche Behörden berufen.

Dieses Verbot verstoße auch nicht gegen Europarecht. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht veranlasst.

Dem Rückforderungsanspruch sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen.

Wörtlich heißt es hierzu u. a.:

"(...). Die Anwendung der Kondiktionssperre ist jedoch teleologisch zu reduzieren, weil das Totalverbot dem Schutz des Leistenden, hier des Klägers, zu dienen bestimmt ist und andernfalls der rechtswidrige und von Gesetzes wegen unerwünschte Zustand manifestiert würde (...).

Überdies konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der Kläger subjektiv vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt hat. Erforderlich ist dazu eine positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß; bloßes Kennenmüssen des Verbots bzw. grob fahrlässiges Handeln gegen ein gesetzliches Verbot genügen nicht. (...)"

Schließlich sah das Gericht die Ansprüche des Klägers auch nicht als verjährt an. 


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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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