OLG München zu ElektroG: Verstoß gegen Registrierungspflicht stellt Wettbewerbsverstoß nach UWG dar

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Das OLG München hat mit Urteil vom 11. Januar 2018 (Az. 29 U 5004/16) entschieden, dass der Vertrieb von Lampen eines nicht ordnungsgemäßen Herstellers einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG, § 6 ElektroG darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Hersteller bereits einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stelle gestellt hat, welcher zum Zeitpunkt des Vertriebs jedoch noch nicht verbeschieden war.

Zum Sachverhalt:

Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger hat den beklagten Händler zunächst per Abmahnung auf Unterlassung des Vertriebs von Beleuchtungskörpern nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller in Anspruch genommen. Das beklagte Unternehmen hat eingewandt, ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da der Hersteller der streitgegenständlichen Lampen zum Zeitpunkt des Testkaufs bereits einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stelle Stiftung EAR gestellt habe.

Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, dass Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zur Entscheidung:

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (Az. 29 U 5004/16) ausgeführt, dass das Verbot des Anbietens zum Kauf von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Hersteller nicht registriert sind, eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3 a UWG darstellt. Demnach stellt die Registrierungspflicht des Herstellers die zentrale Regelung, für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dar. Hersteller die der Registrierungspflicht nicht nachkommen, sparen sich auf diese Weise die Kosten der Altgeräteentsorgung, die dementsprechend ihren gesetzeskonform handelnden Mitbewerbern zur Last fallen. Aus diesem Grund weist die Vorschrift in Bezug auf Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf.

Weiterhin bezweckt die Vorschrift den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von Ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit.

Die erforderliche Registrierung liegt nicht schon mit dem entsprechenden Antrag vor, sondern erst, wenn sie von der zuständigen Stelle vorgenommen worden ist. Denn gem. § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG hat sich ein Hersteller vor dem in Verkehr bringen entsprechender Geräte bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht schon der Hersteller selbst die Registrierung durch seinen Antrag vornimmt, sondern erst die zuständige Stelle.

Als typische Verletzung der Marktverhaltensregel nach UWG ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Aufgrund der dadurch bewirkten Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann nicht angenommen werden, dass einem Verstoß die Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Fazit:

Das Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt, dass Verstöße gegen das ElektroG stark zu gewichten sind. Der rechtssichere Vertrieb von Lampen sowie Elektro- und Elektronikgeräten aller Art ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Verstöße gegen diese Pflichten ziehen häufig wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich. Auch das Umweltbundesamt verfolgt entsprechende Verstöße:

Weitere Informationen halten wir hier für Sie bereit:

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß gegen ElektroG und BattG

Unsere Kanzlei berät und vertritt schon seit vielen Jahren Unternehmen hinsichtlich des rechtssicheren Verkaufs von Elektro- und Elektronikgeräten und geht konsequent gegen Verletzer dieser Vorschriften vor. Gerne beraten wir Sie hierzu bundesweit:

Anwalt ElektroG / Anwalt Elektrogesetz

Anwalt BattG / Anwalt Batteriegesetz


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