OLG Naumburg bestätigt Urteil des LG Dessau-Rosslau gegen die Bonnfinanz AG in Sachen Medico 38

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Naumburg hat das im Medico Fonds 38 seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittene erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Dessau-Rosslau überwiegend bestätigt und die Berufung der Bonnfinanz AG im Wesentlichen zurückgewiesen.

Bereits Vorinstanz entscheidet zugunsten des Medico Fonds Anlegers

Wir haben vor einigen Monaten an dieser Stelle berichtet, dass die Bonnfinanz AG vom Landgericht Dessau-Rosslau im Zusammenhang mit einer geschlossenen Immobilienfondsbeteiligung (Medico Fonds 38) zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt wurde. Dem Kläger wurde neben seinem unmittelbar aus der Beteiligung entstandenen Schaden bezogen auf den eigenfinanzierten Teil auch ein entgangener Gewinn in Höhe von 2 % p.a. zugesprochen. Das Landgericht sah es seinerzeit als erwiesen an, dass der Kläger über die einem geschlossenen Immobilienfonds immanenten Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und insoweit eine Falschberatung nachgewiesen werden konnte.

OLG Naumburg weist Berufung der Bonnfinanz AG zurück

Die Bonnfinanz AG hat gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingereicht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Wesentlichen zurückgewiesen und das Urteil lediglich in Bezug auf den zugesprochenen entgangenen Gewinn abgeändert. Wie schon in der ersten Instanz wurden seinerzeit gewährte Steuervorteile nicht schadensmindernd berücksichtigt.

OLG Naumburg bestätigt weitestgehend vorinstanzliches Urteil

Auch das Oberlandesgericht Naumburg sah es als erwiesen an, dass der Kläger seinerzeit über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dabei verwies es insbesondere darauf, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds für einen Anleger, der nicht risikogeneigt sei, nicht zur Altersvorsorge geeignet ist. Zudem wies es völlig zu Recht darauf hin, dass selbst bei Übergabe eines fehlerfreien Prospektes der Vorrang des gesprochenen Wortes gilt und die bloße Übergabe jedenfalls nicht die notwendige anlegergerechte Beratung ersetzen könne und würde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

Durch diese Entscheidung zeigt sich erneut, dass es Anlegern geschlossener Fonds, unabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern, möglich ist, eine Falschberatung auch noch nach Jahren zur Überzeugung des Gerichtes nachzuweisen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von AKH-H Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

Beiträge zum Thema