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OLG Naumburg: Nichtzahlung von Mindestlohn ist Straftat

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Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit einem Beschluss vom 01.12.2010, Aktenzeichen: 2 Ss 141/10, entschieden, dass die Zahlung von Stundenlöhnen von unter 1 Euro unangemessen und sittenwidrig ist und nicht nur als Ordnungswidrigkeit sondern als Straftat angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Arbeitnehmerinnen als Reinigungskräfte für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 Euro monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis. Der Angeklagte wurde von den Raststätten für seine angebotene Tätigkeit bezahlt. Trinkgelder flossen nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu. Die Reinigungskräfte erhielten Stundenlöhne von maximal 1, 79 Euro und minimal unter 1 Euro. Der damalige allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum hingegen mindestens 7,68 Euro pro Stunde.

Das Landgericht Magdeburg stellte in seinem Urteil fest, dass der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte. Nach Ansicht der Strafkammer sei daher der Tatbestand des § 266 a StGB erfüllt. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen hierdurch ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro entstanden. Gegen den Angeklagten wurde daher wegen Beitragsvorenthaltung in 18 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat des 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg als unbegründet verworfen.


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