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OLG Rostock: Zeitungsredakteur vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen

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Das Oberlandesgericht Rostock hat mit einem Urteil vom 09.09.2016, Aktenzeichen: 20 RR 66/16, einen angeklagten Zeitungsredakteur vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.

Im vorliegenden Fall wurde durch einen Dritten ein Foto davon geschossen, wie ein Jäger über eine stark befahrene Bundesstraße ein Rehkadaver hinter seinem Auto hergezog. Dieses Tier war durch ein Unfallereignis in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Jäger zog den Kadaver wenige Meter bis zur nächsten Abzweigung über die Straße und verlud bzw. entsorgte es dann ordnungsgemäß.

Der Nordkurier berichtete in der regionalen Ausgabe „Haff-Zeitung“ über diesen Vorfall und betitelte den Jäger als „Rabauken-Jäger“. Durch diese Aussage fühlte sich der Jäger in seiner Ehre angegriffen und erstattete Strafantrag gegen den verantwortlichen Redakteur wegen Beleidigung.

Das Amtsgericht Pasewalk verurteilte den Redakteur wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen zu je 50 €. Das Landgericht Neubrandenburg hat diese Verurteilung in der Berufungsinstanz mit einem Urteil vom 05.02.2016, Aktenzeichen: 90 Ns 75/15, bestätigt.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Rostock den Angeklagten freigesprochen.

Nach Ansicht des zuständigen Senats seien schon erhebliche Zweifel daran gegeben, ob der Begriff „Rabauken-Jäger“ in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat. Vorliegend sei nämlich zu bedenken, dass der Redakteur den Begriff des „Rabauken“, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Tadel für das ungestüme Verhalten junger Männer verwendet werde, in Bezug auf den als älteren Herren skizzierten Jäger aus Sicht des Lesers in eindeutig feuilletonistisch ironisierender Weise benutzt habe.

Dies könne aber letztlich dahinstehen, da die Begriffswahl im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Jägers auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite strafrechtlich nicht zu beanstanden sei. Vielmehr müsse sich der Jäger auch heftige Kritik gefallen lassen. Schließlich habe er mit seinem Verhalten objektiv gegen die Grundsätze weidmännischen Verhaltens verstoßen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen. Dies sei jedoch wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht gelungen.

Aus diesem Grund könne man ihm angesichts der Tatsache, dass die sozialen Medien über den Vorfall schon diskutierten, nicht vorhalten, mit seinem Bericht nicht bis zu einer vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe zugewartet zu haben. Daher ginge das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor.


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