OLG Saarbrücken (Az. 16 O 176/13): Eskalierender Familienstreit führt zur Pflichtteilsentziehung

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In einer von der Presse viel beachteten Entscheidung vom 05.10.2016 (Az.: 16 O 176/13) hatte das OLG Saarbrücken zu entscheiden, ob bei einem eskalierenden Familienstreit die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung vorlagen.

Sachverhalt:

Nachdem die Tochter des Erblassers ihren Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder für einen unverheirateten Mann verließ, machte ihr der Erblasser schwere Vorwürfe. In dem darauffolgenden Streit schlug die Tochter ihrem Vater mehrmals ins Gesicht und beschimpfte ihn im Beisein seines Schwiegersohns und seiner anderen Tochter mit den Worten „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“ und sagte, er solle „verrecken“.

Daraufhin verfasste der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Tochter nicht nur enterbte, sondern ihr auch den Pflichtteil entzog. Als Erklärung hieß es hierzu im Testament: „Meine Tochter hat mich Ende April 1996 am Tage ihres Auszuges aus dem Hausanwesen geschlagen. Bei diesem Vorfall waren mein Schwiegersohn sowie meine andere Tochter anwesend.“

Dennoch versuchte die Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund:

Durch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung, d. h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, kann jede geschäftsfähige Person von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und seine Nachfolge selbst bestimmen.

Wird hierdurch jedoch ein pflichtteilsberechtigter naher Angehöriger enterbt, stehen diesem gemäß § 2303 ff BGB Pflichtteilsansprüche zu. Gemäß § 2333 BGB besteht jedoch in absoluten Ausnahmefällen die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu entziehen.

Wortlaut § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils):

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Tochter wegen einer Körperverletzung und Beleidigung gegenüber dem Erblasser strafbar gemacht. Es könne laut OLG Saarbrücken auch nicht verlangt werden, dass der Erblasser in seinem Testament alle Einzelheiten, die zur Pflichtteilsentziehung geführt haben, detailliert darzustellen hat. Jedenfalls bewertete das Gericht das Verhalten der Tochter gegenüber dem Erblasser als derartig erhebliche Pietätsverletzung, dass die Pflichtteilsentziehung hier rechtmäßig war und wies die Klage der Tochter ab.

Axel Steiner
Rechtsanwalt 
für Erbrecht


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