OLG Saarbrücken: Fotografien von Innenräumen kann Persönlichkeitsrecht des Inhabers verletzen

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Ein Makler hatte ein Haus mit Fotos von Innenräumen, Garten, Garage und einer detaillierten Beschreibung auf seiner Internetseite angeboten. Die Hauseigentümerin hatte diesen Makler zwar im Jahr 2006 in den Jahren 2006 bzw. 2008 mit dem Verkauf erfolglos beauftragt.

Das OLG Saarbrücken wies die Klage auf Unterlassung der Hauseigentümerin auf Unterlassung der Veröffentlichung ab. Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zubillige. Dazu gehöre auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Anblick anderer auszuschließen. Dieses Recht werde verletzt, wenn Bilder veröffentlicht werden, die eine durch Einfriedung eines Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingreifen und besonders Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigen. Ein Immobilienangebot unter Beifügung einer Vielzahl von Lichtbildern, die Innenräume, Garten und Garage des Hausanwesens zeigen, sei deswegen grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hauseigentümers zu beeinträchtigen. Zudem werde durch die Anzeige die nicht vorhandene Verkaufsabsicht in der Öffentlichkeit verbreitet. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine Identifizierung des Hauses und damit des Eigentümers nicht möglich gewesen.

OLG Saarbrücken vom 17.6.2015 - Az. 5 O 56/14

CR 2016, 261

Rechtstipp: Der Makler sollte vor dem Fotografieren des Objekts die Einwilligung des Inhabers einholen. Zudem sollte er darauf achten, dass keine anderen Personen abgelichtet werden bzw. mittelbar erkennbar sind. Sollte dies der Fall sein, müssten auch diese Personen in die Verwendung der Fotografien einwilligen.

Auch bei Fotografien, die der Eigentümer eines Hauses dem Makler übergibt, muss sich der Makler vorab versichern, ob die Einwilligungen der (mittelbar) erkennbaren Personen vorliegen und ob der Eigentümer über die notwendigen Nutzungsrechte an den Fotografien verfügt. Hier muss der Makler im eigenen Interesse nachforschen und die Vorlagen der Einwilligung und von Lizenzverträgen verlangen, um sich nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.


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