OLG Schleswig verurteilt VW auch bei vorheriger Händlerzulassung trotz Verjährung zu Schadensersatz

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Volkswagen musste mit der Einrede der Verjährung im Dieselskandal erneut eine Niederlage einstecken. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte jedenfalls bei Neuwagengeschäften feststellten, dass VW zehn Jahre ab dem Erwerb des Fahrzeugs für den Skandalmotor EA189 einstehen muss, weitete das OLG Schleswig mit Urteil vom 10.12.2021, 1 U 34/21, diese Haftung nunmehr auf vorherige Händlerzulassungen aus. Auch Käufer von Fahrzeugen mit sog. „Tageszulassungen“, die ihr Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben haben, sollten daher VW umgehend in Haftung nehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug noch besitzen.

Der Bundesgerichtshof, VI ZR 252/19, hatte Mitte 2020 in seinem Grundsatzurteil Schadensersatzansprüche im Dieselskandal gegen Volkswagen aus § 826 BGB bejaht. Leider zu spät für viele Geschädigte, war lange Zeit die vorherrschende Meinung. Unsere Kanzlei vertrat demgegenüber bereits anfänglich die Auffassung, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 mindestens zehn Jahre ab Erwerb durchsetzbar sind. Denn selbst, falls ein Anspruch aus § 826 BGB im Einzelfall verjährt ist, folgt die Haftung der Volkswagen AG aus § 852 BGB, dem sogenannten Restschadensersatz.

Für Neuwagengeschäfte der Volkswagen AG, egal ob direkt von VW oder über einen Händler gekauft, setzt sich diese Rechtsauffassung inzwischen bundesweit durch. Vom BGH wird insoweit am 10.02.2022 erneut ein Grundsatzurteil erwartet, dass voraussichtlich Tausenden von Verbrauchern nochmals die Chance bieten wird, Schadensersatz von VW zu erhalten.

Bei Gebrauchtwagen sieht die Sache generell etwas komplizierter aus. Einige Gerichte meinen, eine Schadensersatzhaftung sei abzulehnen, weil VW vermeintlich aufgrund der unerlaubten Handlung nichts auf Kosten der Zweiterwerber erlangt habe und andernfalls „doppelt“ haften müsste. Wir argumentieren in sämtlichen unserer Gerichtsverfahren, dass diese Auffassung der durch den BGH angestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Rahmen des § 852 BGB widerspricht.

In einem Teilbereich, nämlich den sogenannten Tageszulassungen, schloss sich nunmehr das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 10.12.2021, 1 U 34/21, dieser Auffassung an. Das OLG Schleswig bestätigte, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Tageszulassung (Laufleistung dort: 10 km) bis zehn Jahre nach Kaufvertragsabschluss Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Ob bereits ein Software-Update aufgespielt wurde, ist dabei ebenso unerheblich wie ein etwaiger zwischenzeitlicher Verkauf des Fahrzeugs.

Es zeigt sich erneut, dass alle Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, ihre Ansprüche weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen sollten. Zumindest jeder, der ein solches Fahrzeug neu oder mit Tageszulassung in einer Zeit erworben hat, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, egal ob das Fahrzeug noch in seinem Besitz ist oder nicht, sollte sich sein Geld von Volkswagen holen.

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wird taggenau berechnet. Wenn beispielsweise jemand ein betroffenes Auto am 10.06.2013 gekauft hatte, muss er spätestens am 10.06.2023 Klage einreichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit eine Entschädigung zu erhalten, besteht daher aktuell noch für Erwerber, die ihre Autos in der Zeit von etwa Februar 2012 bis September 2015 erworben hatten. Autokäufer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich schnellstens fachkundigen Rechtsrat einholen.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir auch die Kostenübernahme für Sie.

Mehr über den VW Dieselskandal erfahren Sie auch hier.


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