OLG Stuttgart erlässt weiteren Hinweisbeschluss in einem Daimler-Diesel-Verfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Der 23. Senat des OLG Stuttgart hat am 28.01.2022, Az. 23 U 282/21, in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren gegen die Daimler AG einen umfangreichen Hinweisbeschluss erlassen. Streitgegenständlich ist ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz V 250 d 4matic mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 6. Es unterliegt einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei der Abgasnachbehandlung.

KBA wird zur amtlichen Stellungnahme gebeten

Das OLG Stuttgart hat das KBA mit einem ausführlichen Fragenkatalog gebeten, zu der im Fahrzeug eingesetzten, sogenannten „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats) sowie zum SCR-System Stellung zu nehmen.

Der Senat möchte unter anderem wissen, ob das KBA die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung beanstandet hat und, ob diese den Grund oder einen der Gründe des Rückrufs bildet. Auch das zum Einsatz kommende SCR System nebst AdBlue Reduzierung wird genauer hinterfragt. Besonders zu begrüßen ist, dass das KBA auch eine Abschrift des Rückrufbescheids und gegebenenfalls des Widerspruchsbescheids für das streitgegenständliche Fahrzeug übersenden soll.

Hintergrund ist, dass das KBA als offiziellen Grund für den Rückruf pauschal: „unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ angegeben hat. Daimler hatte gegen die Rückrufbescheide stets Widerspruch eingelegt, so dass diese nicht rechtskräftig wurden. Des Weiteren hat Daimler den Klägervortrag regelmäßig als Behauptungen ins Blaue hinein abgetan und die KBA-Bescheide vor Gericht entweder gar nicht oder nur in größtenteils geschwärzter Form vorgelegt. Mit dieser Taktik war Daimler bislang überwiegend erfolgreich. Der Senat hat dieser Vorgehensweise mit seinem Beschuss nun eine klare Absage erteilt.

Trendwende bei den Gerichten ist spürbar

Der Beschluss reiht sich in eine zunehmende Anzahl aktueller Beweis- und Hinweisbeschlüsse verschiedener OLG Senate, so z.B. des OLG Stuttgart vom 9.11.2021, Az. 16a U 173/19, ein. Er ist als weiterer Schritt in die richtige Richtung zu werten. Die positive Trendwende in Sachen Daimler ist deutlich zu spüren.


Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und der Höhe Ihres potenziellen Anspruchs.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Richter

Beiträge zum Thema