OLG verurteilt Bank die verlustträchtigen Zins-Swaps an einen kommunalen Zweckverband vermittelt hat

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Der Zweckverband hatte Verluste i.H.v. 710.000 Euro erlitten, die aus einem an sie im Kalenderjahr 2005 vermittelten Zinssatz-Swap resultierten.

Der Verband behauptete fehlerhafte Beratung durch die Bank.

Die Empfehlung des Abschlusses eines Zins-Swap-Vertrages zum Zwecke der „Zinsverbilligung" empfohlen. Die Bank verpflichtete sich im Fall eines Zins-Swaps an den Kunden für eine bestimmte Dauer Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag zu zahlen. Der Kunde verpflichtete sich gleichzeitig einen Zinssatz an die Bank zu zahlen, der sich in Abhängigkeit zur Differenz zweier Interbankenzinssätze nach einer mathematischen Formel berechnet.

Gewinner eines solchen Geschäfts ist letztendlich, wer weniger Zinsen an den anderen zahlen muss.

Das Oberlandesgericht hielt dieses Modell für ein Glücksspiel zu Lasten der Bank. Diese müsse bei einem entsprechenden Vertragsabschluss darüber unterrichtet werden, dass die die Bank Chancen zum Nachteil des Kunden gestaltet habe. Außerdem, dass dieser mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als die Bank verliert.

Es wurde auf eine nicht anlegergerechte Beratung der Bank erkannt, da der Bank die Ungeeignetheit des Spekulationsgeschäftes im Fall des Kunden, eines kommunalen Zweckverbandes bekannt war. Dieser darf keine unabwägbaren Spekulationsgeschäfte schließen. Die Bank habe die Unwissenheit des Kunden über den Marktwert ausgenutzt, um sich an dessen Vermögen zu bedienen. Die Revision wurde zugelassen.

Die Aussichten des Zweckverbandes auch vor dem BGH gewinnen sind u. E. hoch einzustufen. Die hochspezialisierte Bank besitzt ein massives, überschießendes Wissen betreffend das Wettgeschäft, welches hier abgeschlossen wurde. Damit muss sie aber auch im Rahmen einer Beratung alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Tatsachen mitteilen. (Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 27.10.2010 - Az.: 9 U 148/08)


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