Online Coaching - Geld zurück nach Entscheidung des OLG Celle? Informationen vom Anwalt

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In seinem Urteil vom 01.03.2023 hat das OLG Celle einige für viele Teilnehmer von Online-Coachings sehr sehr wichtige Fragen thematisiert. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nach Ansicht des OLG Celle sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung. Auch das Landgericht Hannover und Landgericht Hamburg haben kundenfreundliche Entscheidungen in Bezug auf das Fernunterrichtsschutzgesetz  und Online Coaching Fälle getroffen. Das Landgericht Stuttgart hat ein Coaching/Mentoring sogar als sittenwidrig eingestuft und den Vergütungsanspruch des Anbieters abgelehnt. Unzufriedene Online Coaching Kunden sollten daher ihren Fall mit einem erfahrenen Anwalt besprechen. Selbstverständlich hat nicht jeder Online Coaching Kunde Rückzahlungsansprüche. Es gibt jedoch durchaus viele Fälle, in denen diverse zielführende Vorgehensmöglichkeiten im Raum stehen. Viele Coachings aus den letzten Jahren sind von Firmen wie CopeCart und Digistore24 abgewickelt worden.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz existiert zwar seit Jahren, dürfte aber bis vor kurzem für viele Online Coaches und deren Kunden völlig unbekannt gewesen sein. Nach dem Motto "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" wäre es an erster Stelle sinnvoll sich den Anwendungsbereich und die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes anzuschauen. § 1 Abs. 1 FernUSG  lautet: 

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Daraus folgen mehrere wichtige Voraussetzungen, die man im Einzelfall sorgfältig prüfen muss. Unzufriedene Online Coaching Kunden sollten sich am besten zeitnah an einen Anwalt mit Erfahrung in Online Coaching Fällen wenden und die Vorgehensmöglichkeiten überprüfen lassen. Außer den Vorgehensmöglichkeiten nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz  führen die hohe Online Coaching Preise in manchen Fällen zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß des Wuchertatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB. So zum Beispiel im vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall über ein Dirk Kreuter Coaching/Mentoring. In manchen Fällen sind die Verträge auch unter Anwendung des § 627 BGB wegen der Vertrauensstellung des Coaches wirksam fristlos kündbar. Unter Umständen können Betroffene im Falle der Schlechtleistung auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Eine weitere wichtige Vorschrift ist § 12 FernUSG, dessen Absatz 1 Folgendes besagt:

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Da die meisten Online Coaching Anbieter bislang wohl keine Zulassung haben, stellte sich die Frage welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Dabei ist etwa § 7 FernUSG zu berücksichtigen, dessen Absatz 1 Folgendes besagt:

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Das ist eine sehr gravierende Rechtsfolge, die für viele Online Coaching Teilnehmer die Möglichkeit der Rückzahlung des Kaufpreises bedeuten kann. Dies muss selbstverständlich in jedem Fall konkret geprüft werden. 

Auch wenn die Regelungen des FernUSG und die Entscheidung des OLG Celle auf dem ersten Blick einen starken Schutz der Online Coaching Kunden bedeuten, so bedeuten sie noch lange nicht, dass alle Verträge ausnahmslos nichtig sind. Dies bedarf einer genaueren Überprüfung im Einzelfall. 

Teilweise wird  von manchen Anwälten und Richtern die Ansicht vertreten, dass das FernUSG nur zu Gunsten von Verbrauchern Anwendung findet. Unserer Einschätzung nach ist das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar. Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Im Jahr 2009 hat der BGH zu anderen Aspekten des FernUSG eine wichtige Entscheidung getroffen.

Bei Online Coaching Verträgen kommen zu Gunsten der Kunden aber auch weitere Vorgehensmöglichkeiten in Betracht - etwa Widerruf, Kündigung oder Rücktritt. 

In vielen Fällen kann z.B. ein vereinbarter Widerrufsverzicht unwirksam sein. Dies bedarf einer genaueren Überprüfung im Einzelfall. Dabei spielt u.a. § 356 BGB eine sehr wichtige Rolle.

Eine weitere kundenfreundliche Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart im Oktober 2023 getroffen. Das Online Magazin Spiegel hat in seinem Artikel vom 13.10.2023 ausführlich berichtet, wie ein schwäbischer Kleinunternehmer im Verfahren vor dem LG Stuttgart gegen den Verkaufstrainer Europas Dirk Kreuter gewonnen hat.

Nach Ansicht der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sei die Methode der Kundenakquise sittenwidrig und mit verwerflicher Gesinnung erfolgt. Der Kunde müsse demnach den Preis für das exklusive Mentoring Programm von Dirk Kreuter in Höhe von 60.000,00 Euro nicht bezahlen. Weitere Details dazu sind in diesem Artikel zu finden.

Rechtsanwalt Dimitrov steht bei Fragen zum Thema Online Coaching zur Verfügung.

Grundsätzlich ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Dimitrov das FernUSG geeignet, die Qualität der angebotenen Online Coachings und den Schutz der Coaching/Fernunterricht Kunden zu verbessern. Zum einen kann eine Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht gewährleisten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum anderen haben Coaching Kunden dann nach § 5 FernUSG  ein spezielles Kündigungsrecht, das im BGB nicht vorgesehen ist. 

Die Regelungen des BGB enthalten kaum Regelungen, die den effektiven Schutz von Online Coaching Kunden gewährleisten. Die speziellen Reglungen des FernUSG ermöglichen einen besseren Schutz und berücksichtigen diverse Besonderheiten des Fernunterrichts. So ist es z.B. in der Praxis oft problematisch, dass die Online Coaching Kunden erst nach Vertragsschluss die genauen Lerninhalte / Coaching Themen erfahren. Außerdem können die Online Coaching Kunden die Qualität der Kurse meistens nicht im voraus prüfen und sind daher nach Vertragsschluss häufig enttäuscht. Daraus resultieren natürlich auch viele Rechtsstreitigkeiten. Hat der Coaching eine Zulassung nach dem FernUSG können sich die Interessenten vorab umfassender informieren und ggf. dadurch eine Enttäuschung vermeiden. Das FernUSG hat also das Potenzial den Markt sinnvoll zu regulieren und die Anzahl der zufriedenen Online Coaching Kunden erhöhen. Inwiefern die Coaching Anbieter ohne Zulassung im Gegenzug Wertersatz von ihren Kunden verlangen können muss stets im Einzelfall geprüft werden. Viele Rechtsfragen zum FernUSG dürften in den nächsten 1-2 Jahren gerichtlich geklärt werden und für mehr Klarheit und Sicherheit sorgen. 

Zwei aktuelle Urteile - OLG Hamburg und LG München, sind zu Gunsten von Online Coaching Anbietern ergangen. Ob der BGH diesen Urteilen folgen wird, bleibt abzuwarten.

Das Landgericht München I hat im Urteil vom12. Februar 2024 (Az. 29 O 12157/23) entschieden, dass eine Lernerfolgskontrolle (§ 1 FernUSG) explizit vertraglich vereinbart sein muss. Dies dürfte unserer Einschätzung nach jedoch zum Teil in Widerspruch zur BGH Rechtsprechung sein. 

Das Landgericht München I hat außerdem entschieden, dass Live-Video-Calls, die später in die Mediathek als aufgezeichnete Videos aufgenommen werden, nicht als „asynchron“. Diese Live-Video-Calls würden nicht zu den Lernzeiten zählen, die als räumlich getrennt gelten (§ 1 FernUSG). Diese Betrachtungsweise vermag jedoch nicht ganz zu überzeugen, da in den Live-Video-Calls vieler Anbieter kein strukturierter Unterricht erfolgt, sondern eher allgemein gehaltene und nicht lerntypisch strukturierte Gespräche. Außerdem sieht das LG München I das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) als nicht im B2B Bereich anwendbar an. 

Ein weiteres kundenfreundliches Urteil hat das Landgericht Hamburg am 19.07.2023 gefällt, Aktenzeichen: 304 O 277/22. 

Auch das Landgericht Hannover hat am 20.02.2023 ein Urteil zu Gunsten eines Online Coaching Kunden gefällt. Hier ein aus Datenschutzgründen anonymisierter Auszug aus dem Urteil des LG Hannover:

---Beginn Zitat

—————————————–

Landgericht Hannover

URTEIL Verkündet am 20.02.2023

13 S 23/22

463 C 11294/20

In dem Rechtsstreit

...

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für ein Online-Coaching im Bereich der Fotografie in Anspruch.

Am 11.02.2020 vereinbarten die Parteien im Wege einer Videokonferenz eine Vertragslaufzeit von zwölf Wochen zu einer Vergütung in Höhe von 3.000,00 Euro netto, die in drei gleichen Raten entrichtet werden sollte. Der Kläger ließ sich bei Vertragsschluss durch XXX vertreten.

Der Leistungsumfang wurde von ihr ausweislich der Aufzeichnung des Vertragsschlusses u.

a. wie folgt beschrieben:

„Du durchläufst das Programm mittels einer Lernplattform und du bekommst regelmäßig

Aufgaben gestellt, damit du jeden Tag deinem Ziel näherkommst und darüber hinaus wirst

du dann Zugriff auf unsere explizit dafür erstellte Facebook-Gruppe haben. Zusätzlich

werden wir wöchentlich ein Live-Seminar anbieten, welches wieder über Zoom stattfindet,

indem wir dann gemeinsam alle aktuellen Schritte besprechen und darüber hinaus können

wir deinen Leistungsstand überwachen und somit dazu beitragen, dass du eben die

beschriebenen Schritte der Leistungsbeschreibung einhältst.“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (USB-Stick Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

...

II.

...

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 11.02.2020.

Der gegenständliche Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 3 Abs. 1 FernUSG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß §§ 125, 126 BGB nichtig.

a) Der Anwendungsbereich des FernUSG ist eröffnet.

aa) Gemäß § 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der Lehrende oder sein Beauftragter soll sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts alshinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist. Eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag einen Anspruch darauf hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch
den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, indem er Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und
„sitzt” (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, BeckRS 2009, 86781, beck-online, Rn. 16 ff.).

bb) Gemessen daran handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Fernunterrichtsvertrag.

Nach seinem Schwerpunkt ist der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen. Insoweit ist nach der Leistungsbeschreibung eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet. Insoweit ist ausdrücklich von der Überwachung des Leistungsstands die Rede, um dazu beizutragen, dass die Leistungsbeschreibung eingehalten wird. Damit wurde der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch darauf eingeräumt, dass ihr erlerntes Wissen abgeprüft wird und sie insoweit jedenfalls im Rahmen der Live-Seminare Rückfragen stellen kann. Dagegen ist eine Abschlussprüfung nicht erforderlich. Es kommt auch nicht
darauf an, ob der Kläger tatsächlich vorhatte, den Vertrag gemäß dem – nach Auslegung des Vertrages – vereinbarten Inhalt zu erfüllen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Vertrag als Unternehmerin oder Verbraucherin geschlossen hat. Das FernUSG ist auch auf Unternehmer in Sinne des § 14 BGB anwendbar.

Die Regelung kommt auch im b2b-Verhältnis zur Anwendung (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 31, beck-online). Geschützt wird der Teilnehmer in ähnlicher Weise wie ein Verbraucher (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 Rn. 169.1; BeckOK BGB/Martens,
63. Ed. 1.8.2022, § 13, Rn. 19, beck-online), ohne Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein zu müssen. Das FernUSG bestand bereits vor Einführung des Verbraucherbegriffs im Sinne des § 13 BGB. Der Begriff „Teilnehmer“ ist nicht auf Verbraucher in diesem Sinne beschränkt.

Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Zuvielregelung bestehen nicht. Soweit in der Gesetzesbegründung vom Verbraucherschutz die Rede ist, schließt dies eine Anwendung auf Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB nicht aus, die im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen der Sache nach auch Endverbraucher sind. Insoweit handelt es sich um Verbraucherschutzrecht im weiten Sinne (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie
Rn. 4, beck-online). Der Gesetzgeber hat auch keine Gelegenheit wahrgenommen, den vom FernUSG geschützten Personenkreis einzuschränken, indem er im Rahmen von Änderungen des FernUSG den Begriff „Teilnehmer“ nicht durch den Begriff „Verbraucher“ ersetzt hat.

b) Der Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG a. F. in Verbindung mit §§ 125, 126, 139 BGB nichtig. Er wurde nicht in schriftlicher Form geschlossen, sondern fernmündlich. Soweit der Vertrag weitere Elemente enthält (u. a. Webseitenüberarbeitung), liegt Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB vor.

c) Mangels Leistungsaustausch hat der Kläger auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
…..” (noch nicht rechtskräftig)

---Ende Zitat 

Im Folgenden werden einige der bekanntesten Coaching Anbieter und ihre Kurse aufgelistet. Die Auflistung ist nicht abschließend und ohne Wertung bzgl. der Seriosität der Anbieter und der angebotenen Kurse.

- Erdem Nazli - 90 Tage Challenge

- Datek Shabany - RICHTIG ONLINE VERKAUFEN!; Affiliate Masterclass

- MarketConsultive GmbH - Apo Svalley - E-Commerce Gold Code

- Paul Funk ( Grandmaster Paul) - Grandmaster of manifestation; Master of manifestation; Expert of manifestation; Professional of manifestation; Beginner of manifestation; Vertrag über Copecart;

- „AMZCOMPLETE“ (Über CopeCart GmbH)

- Bosbach Consulting - diverse Immobilien Coachings

- Niko Dieckhoff - Coachings zum Thema Dropshipping wie zB Droppshipping Elite Coaching, https://www.niko-dieckhoff.de

- Dirk Kreuter - Autor und Anbieter diverser Online Coaching und Mentoring Programme

- IcosMedia - https://www.icosmedia.de , diverse Business Coachings

- „Closing Masterclass“, Daniel Feier (Über CopeCart GmbH)

- Marko Slusarek - Life Changer World 2.0; 5 Sterne Gold Online Business Ausbildung

- Andreas Matuska -  Build Your Startup Mentoring 2.0

- Jacquelyn Sharon Tamblyn - All in Academy

- Mitch Rau - 3-S-Masterclass; 3-S-Closer Coaching

- Kiwus Consulting GmbH - Angebot von Produkten zur Business Optimierung in der Finanzbranche

-  „Win-Win-Coaching“, Lars Pilawski ( Abwicklung von Digistore24 GmbH)

- „Business Builder Coaching“ (Mehr Geschäft Business Coaching GmbH)

Foto(s): Rechtsanwalt Vladislav Dimitrov

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