Online-Glücksspiel: OLG Stuttgart lehnt Aussetzung ab und lässt keine Revision zu

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Dr. Redell Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil gegen Lottoland

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 07.10.2024 die Berufung des Online-Glücksspiel-Anbieters European Lotto and Betting Ltd., welcher die Seite "Lottoland" betrieb (im Weiteren: "Lottoland"), gegen ein klagezusprechendes Urteil des Landgerichts Ulm zurückgewiesen und "Lottoland" alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gleichzeitig hielt der Senat damit ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil vom 26.07.2024 aufrecht und gab der Anschlussberufung der Klagepartei statt.

Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung aller Spielverluste

Die Klagepartei habe nach Ansicht des Senats sämtliche Zahlungen ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Verträge über die Beteiligung an Online-Glücksspielen seien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Normen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Gleiches gelte auch für die in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlussberufung erklärte Klageerweiterung.

Keine Aussetzung des Verfahrens

Das Gericht lehnte auch eine Aussetzung des Verfahrens ab.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei nicht veranlasst, da der EuGH bereits geklärt habe, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte sei. 

Im Übrigen sei das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefragen u.a. zugrunde legen, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien. Davon sei aber gerade nicht auszugehen. Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs (BGH) erscheine ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten zudem wenig wahrscheinlich. Soweit der BGH mit Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) dem EuGH Fragen zu den Folgen der europarechtswidrigen Durchführung des Konzessionsverfahren bei Sportwetten vorgelegt hat, seien diese nicht entscheidungserheblich.

Keine Zulassung der Revision

Auch die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen. 

Die Frage der Verwirklichung des § 823 Abs. 2 BGB sei zwischenzeitlich durch den BGH geklärt. 

§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 seien Schutzgesetze. Auch im Übrigen würden Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Dies gelte auch, soweit der BGH mit Beschluss vom 10.01.2024 - I ZR 53/23 ein Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ist jedoch nicht begründet und als bloße Zwischenentscheidung auch keine Entscheidung in diesem Sinne. Zudem würde auch kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen. Der Fall habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. 



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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.

Foto(s): DALL·E 3


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