Opalenburg Opportunity KG: Vorsicht auf der Gesellschafterversammlung am 12.10.2017

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Sehr kurzfristig erhielten die Anleger der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung am 25.09.2017 in München. Aus Sicht von Witt Rechtsanwälte sollen die Anleger mit dieser Versammlung in gewisser Weise überrumpelt werden, um fragwürdige Beschlüsse durchsetzen zu können. Betroffenen ist daher dringend zu empfehlen, sich möglichst schnell anwaltlichen Rat zu suchen, damit Nachteile verhindert werden können.

Witt Rechtsanwälte können sich dabei auch auf die Erfahrung aus anderen geschlossenen Fonds beziehen, bei denen zum Teil dieselben Personen aktiv sind wie bei der Opalenburg Opportunity KG. Das betrifft insbesondere den neuen Vorstand der Opalenburg Vermögenverwaltung AG.

1. Umgehung der Anleger

Ähnlich wie in anderen Fällen wurde auch bei der Opalenburg Opportunity KG zunächst ein großer Teil der Anleger veranlasst, einem Rechtsanwalt eine weitgehende Vollmacht zu erteilen, die auch eine Vertretung auf der Gesellschafterversammlung einschließt. Sehr problematisch ist daran aus Sicht von Witt Rechtsanwälte, dass viele Anleger aufgrund der Bevollmächtigung nicht mehr zu der Gesellschafterversammlung erscheinen werden und sich daher auch kein eigenes Bild von der Situation der Gesellschaft und den beabsichtigten Beschlüssen machen können.

Gleichzeitig erfolgte die Aufforderung zur Erteilung der Vollmacht so früh und pauschal, dass zu diesem Zeitpunkt nur den wenigsten Anlegern bewusst gewesen sein dürfte, wie eigentlich eine Verfolgung ihrer Interessen aussehen würde.

Im Ergebnis ist durch die Einsetzung des Vertreters nicht mehr gewährleistet, dass die so auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse den Interessen des einzelnen Anlegers wirklich gerecht werden. Es ist auch nicht gewährleistet, dass der einzelne Anleger vor der Beschlussfassung klar über das Für und Wider informiert wird. Dadurch wird eine Umgehung des Anlegerwillens zumindest praktisch ermöglicht.

2. Neuer Vorstand

Der neue Vorstand der Opalenburg Vermögensverwaltung AG ist bei einer Vielzahl anderer geschlossener Fonds mit der Geschäftsführung betraut, mit denen sich Witt Rechtsanwälte zum Teil schon sehr lange befassen. Dort erfolgte in den Augen von Witt Rechtsanwälte keine ausreichende Information der Anleger. Das wurde auch durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 29.06.2017 bestätigt, das für Mandanten der Rechtsanwälte erstritten wurde.

Im Übrigen wurde auch bei diesen Fonds zur Erteilung von Vollmachten aufgefordert und ein Austausch des Treuhänders empfohlen. Auf den Gesellschafterversammlungen erschien in der Folge nur ein kleiner Teil der Anleger persönlich. Die Beschlüsse wurden auf der Basis der erteilten Vollmachten gefasst.

3. Neuer Treuhänder

Es trifft zu, dass der bisherige Treuhänder der Opalenburg Opportunity KG nicht als völlig neutral angesehen werden kann. Das ist allerdings keine neue Erkenntnis, sondern war schon in der Konzeption des Fonds angelegt. Die plötzliche Aufregung über diesen Umstand ist daher erstaunlich.

Problematisch ist aus Sicht von Witt Rechtsanwälte, dass als neuer Treuhänder eine Gesellschaft eingesetzt werden soll, die ebenfalls nicht völlig unabhängig von den persönlichen Initiatoren der Opalenburg Opportunity KG ist, wie auch in ihrem Namen zum Ausdruck kommt.

Gerade an dieser Stelle wäre es sehr wichtig, dass sich die Anleger ein persönliches Bild in der Versammlung machen und nicht eine Entscheidung über ihre Köpfe hinweg ergeht.

Für nähere Auskünfte stehen Witt Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Noch können alle betroffenen Anleger handeln und insbesondere erteilte Vollmachten widerrufen und persönlich zu der Versammlung erscheinen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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