Open House-Verfahren, wie die Regierung den Bedarf an Schutzmasken , FFP2 / N95 decken will

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Angesichts des akuten Engpasses bei Schutzmasken und Schutzausrüstung setzt die Bundesregierung in der Corona-Krise auf eine beschleunigte Beschaffung des Materials. In der Regel haben öffentliche Auftraggeber solche Aufträge öffentlich, meist sogar europaweit, auszuschreiben. Man kann sich vorstellen, dass dies sehr zeitaufwändig ist und in der konkreten Situation sich in der Tat nicht anbot.

Zwischenzeitlich gibt es eine Alternative, die auch mit der EU-Kommission abgestimmt ist, nämlich ein so genanntes Open House-Verfahren, was kurz gesagt wie folgt funktioniert:

 Für eine begrenzte Zeit des besonders hohen und anders nicht effektiv zu deckenden Bedarfs sind vorgegebene Vertragsbedingungen ausgearbeitet worden, (etwa eine Mindestmenge von 25.000 Stück pro Produkt, genau bezeichnete Anlieferungsort, genau bezeichneter Preis je Produktgruppe, Einhaltung sonstiger genau beschriebener Bedingungen) bei denen jedes Unternehmen, das diese Vertragsbedingungen akzeptiert und ein Angebot unterbreitet, einen Anspruch auf Vertragsschluss hat. d.h., die ausschreibende Stelle, z.B. die Bundesregierung, meist handelnd durch eine hierfür speziell beauftragte Bundesinstitution, etwa Generalzolldirektion, muss dann mit diesem die Ware Anbietenden einen Vertrag schließen, kann also seine Vertragspartner nicht auswählen, indem sie einzelne Anbieter zum Beispiel ablehnt.

 Hier scheint der Regierung bei der Zusammenstellung der Bedingungen bezüglich der angefragten Masken entweder ein Fehler bei der ausgeschriebenen Menge oder bei dem festgesetzten und vorgegebenen Preis oder eben bei der Annahme der bedingungsgemäß sehr eilig angelieferten Ware unterlaufen zu sein. Denn viele Anbieter werden jetzt schlichtweg hängen gelassen: abgelehnt bzw. deren Produkte zurückgewiesen. Die Gründe dafür sind derzeit noch teilweise unklar.

 In vielen Fällen sind die erforderlichen Eingangsprüfungen über die Qualität der angebotenen Ware nicht vorgenommen worden. Untersuchungspflicht und Rügepflicht sind wesentliche Käuferpflichten bei einem beidseitigen Handelskauf.  Aus der Verletzung dieser Pflichten und Obliegenheiten ergeben sich viele rechtliche Fragen.

 

Mönchengladbach, den 18.08.2020

 

Dr. Christoph Friedrichs

         Rechtsanwalt

 

Lüpertzender Str. 19

41061 Mönchengladbach

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